Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1545 Inkrafttreten: 1971-09-15 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1971-09-14 BGBl-Id: bgbl1-1971-95-1
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- § 39: Neue Regelungen für den Prüfungsausschuss, einschließlich seiner Zusammensetzung und Arbeitsweise
- § 40: Neue Regelungen für die Entscheidung über Darlehensanträge, einschließlich der Zuständigkeiten
- § 41: Neue Regelungen für die Vorgeprüfung von Darlehensanträgen durch den Prüfungsausschuss
- § 42: Neue Regelungen für die Entscheidung über Anträge durch Bescheid, einschließlich der Möglichkeit der Ablehnung wegen Mangels an Mitteln
- § 43: Neue Regelungen für die Beschwerde- und Einspruchsmöglichkeiten gegen Bescheide
- § 44: Errichtung der Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene
- § 45: Austattung der Stiftung mit 60 Millionen DM und Möglichkeit der Annahme von Zuwendungen
- § 46: Förderung von ehemaligen Kriegsgefangenen und ihren Hinterbliebenen durch Darlehen und Unterstützung
- § 46a: Möglichkeit der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene in Härtefällen
- § 47: Bestimmung der Organe der Stiftung, einschließlich Stiftungsrat und Stiftungsvorstand
- § 48: Regelungen für die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Stiftungsrats
- § 49: Regelungen für die Zusammensetzung und Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- § 50: Einrichtung eines Ausschusses für die Entscheidung über Anträge nach § 46 Abs. 2
- § 51: Einrichtung eines Widerspruchsausschusses für die Anfechtung von Entscheidungen
- § 52: Aufsicht der Stiftung durch den Bundesminister
- § 53: Bestimmung über das Vermögen bei Aufhebung der Stiftung
- § 54: Erlaubnis für die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen
- § 54a: Regelungen für Härtefälle bei der Gewährung von Leistungen
- § 55: Bestimmung der Kostenübernahme durch den Bund
- § 56: Geltung des Gesetzes im Land Berlin
- § 57: Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes