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laws-git/bbg_2009/§2.md
LawGit Spiegel 62264a0e5e BBG_2009 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
Konsolidierte Fassung. Das ist die Quelle der Wahrheit für den aktuellen Text.
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BGBl-Id: gii-current:bbg_2009:1a2ed8961869b8c5
2026-08-17 11:37:35 +00:00

338 B

§ 2 Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.