Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1388 Inkrafttreten: 2013-06-07 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4, 5, 7 bis 10, 13 und 14); 2014-06-01 (Artikel 4, 5, 7 bis 10, 13 und 14) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2013-06-06 BGBl-Id: bgbl1-2013-26-2
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LUFTVG — 2013-06-06
- Titel: Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1388
- Inkrafttreten: 2013-06-07 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4, 5, 7 bis 10, 13 und 14); 2014-06-01 (Artikel 4, 5, 7 bis 10, 13 und 14)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/26#page=4
- Kurz: Das Gesetz verbessert die Öffentlichkeitsbeteiligung und vereinheitlicht Planfeststellungsverfahren, insbesondere durch Änderungen im Verwaltungsverfahrensgesetz.
Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 5 Satz 1: Ersetzt Verweise auf § 10A Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 durch Verweise auf § 73A Abs. 3a, § 75 Abs. 1a
- § 6 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt Verweise auf § 10 Abs. 6 und 7 durch Verweise auf § 10 Abs. 4 und 5
- § 8 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz hinzu, der die Geltung von §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Planfeststellungsverfahren regelt
- § 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Geltung von § 9 Abs. 1 für die Plangenehmigung regelt
- § 8 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Geltung von § 75 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für bestimmte Entscheidungen regelt
- § 9 Abs. 2 und 3: Absätze 2 und 3 werden gestrichen
- § 9 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 2
- § 9 Abs. 5: Absatz 5 wird zu Absatz 3, Sätze 2 und 3 werden gestrichen
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde regelt
- § 10 Abs. 1 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen
- § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1, die die Geltung von § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Äußerungen der Kommission regelt
- § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4: Nummern 2 bis 4 werden gestrichen
- § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummern 5 und 6: Nummern 5 und 6 werden zu Nummern 2 und 3
- § 10 Abs. 4 und 5: Absätze 4 und 5 werden gestrichen
- § 10 Abs. 6 und 7: Absätze 6 und 7 werden zu Absätzen 4 und 5
- § 10 Abs. 8: Absatz 8 wird gestrichen
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.