Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2773 Inkrafttreten: 2020-12-28 (Artikel 1, 5 und 8); 2020-12-29 (Artikel 2, 6, 7, 9 und 12); 2021-06-28 (Artikel 3 und 10); 2023-01-01 (Artikel 4 und 11) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-12-14 BGBl-Id: bgbl1-2020-61-3
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- § 49f: Neue Vorschriften für die Anforderungen an Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind.
- § 49g: Neue Vorschriften für Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind.
- § 50: Neue Vorschriften für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.