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LawGit Spiegel 3bc3c7df1c BGBl. 2019 I S. 2153 · Verordnung · Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2153
Inkrafttreten: 2019-12-17
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2019-12-16

BGBl-Id: bgbl1-2019-47-2
2019-12-16 12:00:00 +00:00

1.8 KiB

Stellen dieser Station

  • § 5 Abs. 1: Ersetzt 'der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin' durch 'die zu prüfende Person' und streicht 'er oder'.
  • § 6 Abs. 1: Ersetzt 'der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin' durch 'die zu prüfende Person' und streicht 'er oder'.
  • § 7 Abs. 1: Ersetzt 'der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin' durch 'die zu prüfende Person' und streicht 'er oder'.
  • § 8 Abs. 1: Ersetzt 'der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin' durch 'die zu prüfende Person' und streicht 'er oder'.
  • § 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin' durch 'Die zu prüfende Person'.
  • § 11 Abs. 2: Ersetzt 'der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin' durch 'die zu prüfende Person' und streicht 'er oder'.
  • § 11 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin' durch 'die zu prüfende Person'.
  • § 11 Abs. 6 Satz 1: Ersetzt 'der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin' durch 'die zu prüfende Person' und streicht 'er oder'.
  • § 12 Satz 1: Ersetzt 'Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen' durch 'Die zu prüfende Person' und 'sind' durch 'ist'.
  • § 13: Neue Fassung des § 13, Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen.
  • § 14: Neue Fassung des § 14, Bewerten der Prüfungsleistungen.
  • § 15: Neue Fassung des § 15, Bestehen der Prüfung, Gesamtnote.
  • § 16: Einfügung des neuen § 16, Zeugnisse.
  • § 16 (neu § 17): Neue Fassung des § 16 (jetzt § 17), Wiederholung der Prüfung.
  • § 17 (neu § 18): Neue Fassung des § 17 (jetzt § 18).
  • § 18 (neu § 19): Neue Fassung des § 18 (jetzt § 19).
  • Anlage 1: Einfügung der Anlage 1, Bewertungsmaßstab und -schlüssel.
  • Anlage 2: Einfügung der Anlage 2, Zeugnisinhalte.