Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 257 Inkrafttreten: 1969-04-02 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1969-04-01 BGBl-Id: bgbl1-1969-27-1
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DRIG — 1969-04-01
- Titel: Sechstes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 257
- Inkrafttreten: 1969-04-02 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/27#page=1
- Kurz: Das Gesetz führt Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Beamtinnen und Richterinnen ein, um ihnen die Vereinbarung von Familie und Beruf zu erleichtern. Es betrifft das Beamtenrechtsrahmengesetz, das Bundesbeamtengesetz, das Bundesbesoldungsgesetz, das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Deutsche Richtergesetz.
Betroffene Stellen
- § 48a: Einführung von Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richterinnen
- § 62 Abs. 1 Nr. 4: Hinzufügung von Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richterinnen
- § 76a: Sondervorschriften für Richterinnen
- § 78 Nr. 4: Hinzufügung von Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richterinnen
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.