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LawGit Spiegel 19550e8477 BGBl. 1969 I S. 257 · Änderung · Sechstes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 257
Inkrafttreten: 1969-04-02 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1969-04-01

BGBl-Id: bgbl1-1969-27-1
1970-01-01 02:03:15 +00:00

1.2 KiB

DRIG — 1969-04-01

  • Titel: Sechstes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 257
  • Inkrafttreten: 1969-04-02 (Tag nach der Verkündung)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/27#page=1
  • Kurz: Das Gesetz führt Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Beamtinnen und Richterinnen ein, um ihnen die Vereinbarung von Familie und Beruf zu erleichtern. Es betrifft das Beamtenrechtsrahmengesetz, das Bundesbeamtengesetz, das Bundesbesoldungsgesetz, das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Deutsche Richtergesetz.

Betroffene Stellen

  • § 48a: Einführung von Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richterinnen
  • § 62 Abs. 1 Nr. 4: Hinzufügung von Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richterinnen
  • § 76a: Sondervorschriften für Richterinnen
  • § 78 Nr. 4: Hinzufügung von Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richterinnen

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.