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laws-git/beg/§71.md
LawGit Spiegel aaecb6bca5 BEG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:beg:f075213ae2731ad2
2026-08-17 11:38:03 +00:00

962 B

§ 71

Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abzuschließen: 1.Das Darlehen ist in der Regel mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen; 2.das Darlehen ist nach zwei tilgungsfreien Jahren, spätestens im Verlaufe weiterer zehn Jahre zu tilgen; 3.das Darlehen ist nach Möglichkeit zu sichern, insbesondere durch Sicherungsübereignung von Gegenständen, die aus dem Darlehen beschafft werden; 4.der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jährlich über die Verwendung des Darlehens Auskunft zu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in seine Geschäftsgebarung, insbesondere in seine Geschäftsbücher, zu gestatten; eine Verschlechterung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Rückzahlung des Darlehens gefährden könnte, hat er unverzüglich anzuzeigen; 5.der Darlehnsvertrag kann aus einem in der Person oder in den Verhältnissen des Darlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.