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laws-git/beg/§58.md
LawGit Spiegel aaecb6bca5 BEG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:beg:f075213ae2731ad2
2026-08-17 11:38:03 +00:00

196 B

§ 58

Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.