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laws-git/beg/§197.md
LawGit Spiegel aaecb6bca5 BEG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:beg:f075213ae2731ad2
2026-08-17 11:38:03 +00:00

205 B

§ 197

Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist.