Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 664 Inkrafttreten: 2020-04-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-03-31 BGBl-Id: bgbl1-2020-15-6
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BPOLLV_2011 — 2020-03-31
- Titel: Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 664
- Inkrafttreten: 2020-04-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/15#page=66
- Kurz: Die Verordnung ändert die Bundespolizei-Laufbahnverordnung und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, um die Voraussetzungen und Prozesse für die Versetzung und Fortbildung von Polizeibeamten zu optimieren.
Betroffene Stellen
- Anhang, Tabelle 1, Spalte 2, Zeilen 14 bis 22: Neue Vorschriften für die besondere Fachverwendung und die Bildungsvoraussetzungen für verschiedene Laufbahnen in der Bundespolizei
- Inhaltsübersicht: Einfügung von § 12a und Neuanordnung der Angaben zu § 16a bis § 18
- § 5 Abs. 3 Satz 3: Änderung der Altershöchstgrenzen für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
- § 9 Abs. 3: Ersetzung der Formulierung zur Bewährungszeit
- § 11 Abs. 3 Satz 1: Änderung der Unterweisungszeit für Polizeivollzugsbeamte
- § 12: Neufassung von Absatz 1, Ersetzung von Absatz 2, 4 und 5
- § 12a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten
- § 16: Neufassung von Absatz 1 und 3
- § 16a bis § 18: Neufassung der Paragraphen zur Verkürzung des Aufstiegs in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst
- Anlage 2: Neufassung der Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.