Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 1001 Inkrafttreten: 1961-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1960-12-21 BGBl-Id: bgbl1-1960-66-2
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Stellen dieser Station
- § 30: Neue Fassung für Wiedergestellungsfrist
- § 30a: Neue Fassung für Gestellungsfrist
- § 32: Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 33: Neue Fassung für Zollvormerkrechnung
- § 35: Änderungen in Absatz 3
- § 35a: Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 38: Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 38a: Änderungen in verschiedenen Absätzen