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LawGit Spiegel 3e827bb8d4 BGBl. 1953 I S. 952 · Erlass · Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung
Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 952
Inkrafttreten: 1953-10-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1953-08-21

BGBl-Id: bgbl1-1953-51-3
1970-01-01 00:28:13 +00:00

2.4 KiB

ZVG — 1953-08-21

  • Titel: Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung
  • Typ: Erlass
  • Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 952
  • Inkrafttreten: 1953-10-01
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/51#page=14
  • Kurz: Das Gesetz führt neue Regelungen zur Zwangsvollstreckung ein, insbesondere zur Aufhebung oder Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn diese Härten bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind.

Betroffene Stellen

  • § 66 Abs. 1: Neue Regelung für die Entscheidung über Rechtsbehelfe, Einstellungsmöglichkeiten und Maßnahmen zugunsten des Schuldners
  • § 74a Abs. 5: Neue Regelung für die Anwendung auf anhängige Verfahren, soweit der Versteigerungstermin noch nicht anberaumt ist
  • § 74a: Es werden Gebühren für den Versteigerungstermin nicht erhoben, wenn der Zuschlag nach § 74a versagt wird; die durch die Bestimmung des neuen Termins entstehenden Auslagen gehören zu den Kosten des Versteigerungsverfahrens.
  • § 6 Abs. 1: Neue Vorschrift für den Fall, dass der Aufenthalt des Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht nicht bekannt ist.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 4: Neue Vorschriften für Ansprüche aus Rechten am Grundstück.
  • § 13: Neue Definition von laufenden Beträgen und Rückständen.
  • § 17 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Nachweisbarkeit der Eintragung im Grundbuch.
  • § 19: Einführung eines neuen Absatzes 3, der das Grundbuchamt verpflichtet, dem Gericht Eintragungen im Grundbuch mitzuteilen.
  • § 30: Neue Vorschriften für die Einstellung des Verfahrens.
  • nach § 30: Einführung neuer Vorschriften §§ 30a bis 30d für die einstweilige Einstellung des Verfahrens.
  • § 31: Neue Vorschriften für die Fortsetzung des Verfahrens nach einstweiliger Einstellung.
  • § 36 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Frist zwischen Anberaumung und Termin.
  • § 41 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Mitteilung an die Beteiligten.
  • § 43: Neue Vorschriften für die Terminbestimmung.
  • § 44 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Feststellung des geringsten Gebotes.
  • nach § 57b: Einführung neuer Vorschriften §§ 57c und 57d für das Kündigungsrecht des Erstehers.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.