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LawGit Spiegel 8ede183dd5 BGBl. 1956 I S. 850 · Änderung · Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 850
Inkrafttreten: 1957-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1956-11-17

BGBl-Id: bgbl1-1956-48-3
1970-01-01 00:47:57 +00:00

5.5 KiB

Stellen dieser Station

  • § 21 Abs. 1: Erweiterung der Anwendbarkeit der Vorschriften auf Wertpapiere, deren Aussteller seinen Sitz nach dem 1. Oktober 1953 in den Geltungsbereich des Gesetzes verlegt hat.
  • § 21 Abs. 2: Regelung des Stichtags und der Antragsfristen für Aussteller, die ihren Sitz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Geltungsbereich verlegt haben.
  • § 21 Abs. 3: Regelung der Antragsfristen für Aussteller, die ihren Sitz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Geltungsbereich verlegen.
  • § 21 Abs. 4: Bestimmung, dass Lieferbarkeitsbescheinigungen, die bis zum Ablauf des dem Stichtag vorangehenden Tages ausgestellt wurden, weiterhin gültig sind.
  • § 22: Anpassung der Fristen für die Bereinigung von Wertpapierarten, die nach § 21 in die Bereinigung einbezogen werden.
  • § 23: Regelung für die Aufstellung von Schlußrechnungen, wenn Sollbeträge aufgrund fehlender Unterlagen nicht ausgewiesen werden können.
  • § 24 Abs. 1: Einschließung bestimmter Erträge in die Schlußrechnung über die Erträge.
  • § 24 Abs. 2: Einschließung von Zinsen in die Schlußrechnung, die vor dem 30. April 1945 fällig geworden sind.
  • § 25: Regelung der Verwendung von Zinsen, die der Wertpapiersammelbank zugeflossen sind.
  • § 26: Beschränkung der Forderungen nach § 58 des Aktiengesetzes für nicht voll eingezahlte Aktien, die kraftlos geworden sind.
  • § 1 Abs. 1: Einführung der Möglichkeit, Rechte nachträglich anzumelden (Nachanmeldung)
  • § 1 Abs. 2: Pfandgläubiger und dinglich Berechtigte können Nachanmeldungen für den Berechtigten vornehmen
  • § 2 Abs. 1: Einführung der Möglichkeit, Rechte erneut anzumelden (Wiederanmeldung), wenn neue Beweise vorliegen
  • § 2 Abs. 2: Erlaubnis zur Wiederanmeldung, wenn die Ablehnung der Anmeldung auf fehlende Eidesstattversicherung beruhte
  • § 3: Vorschriften der Wertpapierbereinigungsgesetze gelten sinngemäß für Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen
  • § 4 Abs. 1: Nachanmeldungen können bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung vorgenommen werden
  • § 4 Abs. 2: Frist für Wiederanmeldungen: acht Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes
  • § 4 Abs. 3: Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist ohne Verschulden verletzt wurde
  • § 4 Abs. 4: Neu beigebrachte Beweismittel müssen der Wiederanmeldung beigefügt werden
  • § 5: Anmeldestellen können Nachanmeldungen für den Berechtigten vornehmen, außer wenn § 19 Abs. 1 des WPBG zutrifft
  • § 6 Abs. 1: Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen ohne Angabe des Namens sind unzulässig
  • § 6 Abs. 2: Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung kann in Nachanmeldungen oder Wiederanmeldungen nicht gestellt werden
  • § 7: Entscheidung über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen obliegt der Kammer für Wertpapierbereinigung
  • § 8 Abs. 1: Prüfstelle muss der Bankaufsichtsbehörde über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen berichten
  • § 8 Abs. 2: Berichte über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen in der Folgezeit
  • § 9 Abs. 1: Prüfstelle leitet Gutschriftverfahren für anerkannte Rechte aus Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen ein
  • § 9 Abs. 2: Gutschriftverfahren in der Folgezeit
  • § 9 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für die Erfüllung von Verbindlichkeiten
  • § 9 Abs. 4: Anwendung des Gutschriftverfahrens, wenn die Bankaufsichtsbehörde widersprochen hat
  • § 10 Abs. 1: Regelung für Gutschriften bei Aktien, wenn Rechte nicht voll berücksichtigt werden können
  • § 10 Abs. 2: Regelung für nicht gutgeschriebene Rechte bleibt einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehalten
  • § 10 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für Genußscheine, die nicht wie Schuldverschreibungen zu behandeln sind
  • § 11 Abs. 1: Regelung für Gutschriften bei nicht fälligen Schuldverschreibungsarten
  • § 11 Abs. 2: Möglichkeit der Barzahlung, wenn Erhöhung der Sammelurkunde ein wichtiger Grund entgegensteht
  • § 11 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für Genußscheine, die wie Schuldverschreibungen zu behandeln sind
  • § 12 Abs. 1: Auszuführen von Einzelurkunden für gutgeschriebene Rechte aus Schuldverschreibungen
  • § 12 Abs. 2: Regelung für Verlosung, wenn der Gesamtbetrag der Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen die vorhandenen Einzelurkunden übersteigt
  • § 12 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für Genußscheine, die wie Schuldverschreibungen zu behandeln sind
  • § 13: Gutschrift umfasst auch den Anteil an Vermögensgegenständen, die die Wertpapiersammelbank erlangt hat
  • § 14: Regelung für die Berücksichtigung von anerkannten Rechten in der Ergänzungsrechnung
  • § 15 Abs. 1: Entschädigungsanspruch des Ausstellers gegen den Bund, wenn die Sammelurkunde erhöht wurde
  • § 15 Abs. 2: Feststellung der Höhe des Entschädigungsanspruchs durch die Prüfstelle
  • § 16: Regelung für Ansprüche auf Zinsen und Gewinnanteile, die vor dem 30. April 1945 fällig geworden sind
  • § 17 Abs. 1: Früherer Besitzer kann Auskunft über die Lieferbarkeitsbescheinigung verlangen
  • § 17 Abs. 2: Früherer Besitzer kann bestimmte Rechte geltend machen
  • § 17 Abs. 3: Verjährung der Ansprüche in drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes
  • § 18: Prüfungsverfahren nach diesem Abschnitt bleiben für die Anwendung des § 51 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des WPBG außer Betracht
  • § 19: Beweis für den Ausweis als Aktionär reicht nicht aus, wenn das Aktienrecht nachträglich angemeldet oder wieder angemeldet wurde
  • § 20: Aussteller muss zusätzliche Aufwendungen der Prüfstelle erstatten, wenn diese durch die Erfüllung von Aufgaben in diesem Abschnitt entstanden sind