Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 850 Inkrafttreten: 1957-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1956-11-17 BGBl-Id: bgbl1-1956-48-3
5.5 KiB
5.5 KiB
Stellen dieser Station
- § 21 Abs. 1: Erweiterung der Anwendbarkeit der Vorschriften auf Wertpapiere, deren Aussteller seinen Sitz nach dem 1. Oktober 1953 in den Geltungsbereich des Gesetzes verlegt hat.
- § 21 Abs. 2: Regelung des Stichtags und der Antragsfristen für Aussteller, die ihren Sitz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Geltungsbereich verlegt haben.
- § 21 Abs. 3: Regelung der Antragsfristen für Aussteller, die ihren Sitz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Geltungsbereich verlegen.
- § 21 Abs. 4: Bestimmung, dass Lieferbarkeitsbescheinigungen, die bis zum Ablauf des dem Stichtag vorangehenden Tages ausgestellt wurden, weiterhin gültig sind.
- § 22: Anpassung der Fristen für die Bereinigung von Wertpapierarten, die nach § 21 in die Bereinigung einbezogen werden.
- § 23: Regelung für die Aufstellung von Schlußrechnungen, wenn Sollbeträge aufgrund fehlender Unterlagen nicht ausgewiesen werden können.
- § 24 Abs. 1: Einschließung bestimmter Erträge in die Schlußrechnung über die Erträge.
- § 24 Abs. 2: Einschließung von Zinsen in die Schlußrechnung, die vor dem 30. April 1945 fällig geworden sind.
- § 25: Regelung der Verwendung von Zinsen, die der Wertpapiersammelbank zugeflossen sind.
- § 26: Beschränkung der Forderungen nach § 58 des Aktiengesetzes für nicht voll eingezahlte Aktien, die kraftlos geworden sind.
- § 1 Abs. 1: Einführung der Möglichkeit, Rechte nachträglich anzumelden (Nachanmeldung)
- § 1 Abs. 2: Pfandgläubiger und dinglich Berechtigte können Nachanmeldungen für den Berechtigten vornehmen
- § 2 Abs. 1: Einführung der Möglichkeit, Rechte erneut anzumelden (Wiederanmeldung), wenn neue Beweise vorliegen
- § 2 Abs. 2: Erlaubnis zur Wiederanmeldung, wenn die Ablehnung der Anmeldung auf fehlende Eidesstattversicherung beruhte
- § 3: Vorschriften der Wertpapierbereinigungsgesetze gelten sinngemäß für Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen
- § 4 Abs. 1: Nachanmeldungen können bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung vorgenommen werden
- § 4 Abs. 2: Frist für Wiederanmeldungen: acht Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes
- § 4 Abs. 3: Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist ohne Verschulden verletzt wurde
- § 4 Abs. 4: Neu beigebrachte Beweismittel müssen der Wiederanmeldung beigefügt werden
- § 5: Anmeldestellen können Nachanmeldungen für den Berechtigten vornehmen, außer wenn § 19 Abs. 1 des WPBG zutrifft
- § 6 Abs. 1: Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen ohne Angabe des Namens sind unzulässig
- § 6 Abs. 2: Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung kann in Nachanmeldungen oder Wiederanmeldungen nicht gestellt werden
- § 7: Entscheidung über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen obliegt der Kammer für Wertpapierbereinigung
- § 8 Abs. 1: Prüfstelle muss der Bankaufsichtsbehörde über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen berichten
- § 8 Abs. 2: Berichte über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen in der Folgezeit
- § 9 Abs. 1: Prüfstelle leitet Gutschriftverfahren für anerkannte Rechte aus Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen ein
- § 9 Abs. 2: Gutschriftverfahren in der Folgezeit
- § 9 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für die Erfüllung von Verbindlichkeiten
- § 9 Abs. 4: Anwendung des Gutschriftverfahrens, wenn die Bankaufsichtsbehörde widersprochen hat
- § 10 Abs. 1: Regelung für Gutschriften bei Aktien, wenn Rechte nicht voll berücksichtigt werden können
- § 10 Abs. 2: Regelung für nicht gutgeschriebene Rechte bleibt einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehalten
- § 10 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für Genußscheine, die nicht wie Schuldverschreibungen zu behandeln sind
- § 11 Abs. 1: Regelung für Gutschriften bei nicht fälligen Schuldverschreibungsarten
- § 11 Abs. 2: Möglichkeit der Barzahlung, wenn Erhöhung der Sammelurkunde ein wichtiger Grund entgegensteht
- § 11 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für Genußscheine, die wie Schuldverschreibungen zu behandeln sind
- § 12 Abs. 1: Auszuführen von Einzelurkunden für gutgeschriebene Rechte aus Schuldverschreibungen
- § 12 Abs. 2: Regelung für Verlosung, wenn der Gesamtbetrag der Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen die vorhandenen Einzelurkunden übersteigt
- § 12 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für Genußscheine, die wie Schuldverschreibungen zu behandeln sind
- § 13: Gutschrift umfasst auch den Anteil an Vermögensgegenständen, die die Wertpapiersammelbank erlangt hat
- § 14: Regelung für die Berücksichtigung von anerkannten Rechten in der Ergänzungsrechnung
- § 15 Abs. 1: Entschädigungsanspruch des Ausstellers gegen den Bund, wenn die Sammelurkunde erhöht wurde
- § 15 Abs. 2: Feststellung der Höhe des Entschädigungsanspruchs durch die Prüfstelle
- § 16: Regelung für Ansprüche auf Zinsen und Gewinnanteile, die vor dem 30. April 1945 fällig geworden sind
- § 17 Abs. 1: Früherer Besitzer kann Auskunft über die Lieferbarkeitsbescheinigung verlangen
- § 17 Abs. 2: Früherer Besitzer kann bestimmte Rechte geltend machen
- § 17 Abs. 3: Verjährung der Ansprüche in drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes
- § 18: Prüfungsverfahren nach diesem Abschnitt bleiben für die Anwendung des § 51 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des WPBG außer Betracht
- § 19: Beweis für den Ausweis als Aktionär reicht nicht aus, wenn das Aktienrecht nachträglich angemeldet oder wieder angemeldet wurde
- § 20: Aussteller muss zusätzliche Aufwendungen der Prüfstelle erstatten, wenn diese durch die Erfüllung von Aufgaben in diesem Abschnitt entstanden sind