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LawGit Spiegel e2a57940fb BGBl. 1961 I S. 1121 · Neubekanntmachung · Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1121
Inkrafttreten: 1956-07-01 (ursprüngliche Fassung)
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-08-07

BGBl-Id: bgbl1-1961-60-1
1970-01-01 01:16:41 +00:00

6.4 KiB

WFG — 1961-08-07

  • Titel: Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
  • Typ: Neubekanntmachung
  • Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1121
  • Inkrafttreten: 1956-07-01 (ursprüngliche Fassung)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/60#page=1
  • Kurz: Die Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) wurde am 1. August 1961 bekannt gemacht und trat am 1. Juli 1956 in Kraft.

Betroffene Stellen

  • § 75 Abs. 1: Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes auf öffentlich geförderte Wohnungen anwendbar, soweit nicht anders geregelt.
  • § 75 Abs. 2: Antrag auf Benutzungsgenehmigung kann abgelehnt werden, wenn Zuteilung den Vorschriften oder Zielen des Gesetzes widerspricht.
  • § 76 Abs. 1: Öffentlich geförderte Wohnungen sind Wohnungsuchenden zuzuteilen, deren Einkommen die Grenze nicht übersteigt.
  • § 76 Abs. 2: Öffentlich geförderte Wohnungen, die für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen reserviert wurden, sind diesen zuzuteilen.
  • § 76 Abs. 3: Wohnungsbehörden können in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.
  • § 76 Abs. 4: Wohnungen, die für andere Personenkreise reserviert wurden, dürfen nur entsprechend diesem Vorbehalt zugeteilt werden.
  • § 77: Öffentlich geförderte Betriebs- und Werkwohnungen als zweckbestimmter Wohnraum anzuerkennen, wenn der Inhaber des Betriebes angemessen beigetragen hat.
  • § 78 Abs. 1: Bauherr eines öffentlich geförderten Familienheims hat Anspruch auf Zuteilung der von ihm ausgewählten Wohnung.
  • § 78 Abs. 2: Dem Verfügungsberechtigten sind in der von ihm ausgewählten Wohnung die Räume zuzubilligen, die ihm zur angemessenen Unterbringung des Familienhaushalts zugestanden werden können.
  • § 78 Abs. 3: Der Verfügungsberechtigte bedarf zur Aufnahme seiner Angehörigen in die ihm zugeteilte Wohnung nicht der Genehmigung der Wohnungsbehörde.
  • § 78 Abs. 4: Eine zweite Wohnung in einem öffentlich geförderten Familienheim ist entsprechend dem Vorschlag des Verfüg:ungsberechtigten zuzuteilen.
  • § 78 Abs. 5: Die von dem Verfügungsberechtigten beantragte Benutzungsgenehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zuteilung den Vorschriften widersprechen würde.
  • § 79 Abs. 1: Bauherr einer öffentlich geförderten Eigentumswohnung hat Anspruch auf Zuteilung der Wohnung.
  • § 79 Abs. 2: Die Vorschriften des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 finden Anwendung.
  • § 80 Abs. 1: Bauherr von öffentlich geförderten Mietwohnungen, dessen Einkommen die Grenze nicht übersteigt, hat Anspruch auf Zuteilung der von ihm ausgewählten Wohnung.
  • § 80 Abs. 2: Ein Wohnungsuchender, der einen angemessenen Finanzierungsbeitrag leistet, hat Anspruch auf Zuteilung der Wohnung.
  • § 80 Abs. 3: Die Vorschriften des § 76 Abs. 2 und 4 finden Anwendung.
  • § 80 Abs. 4: Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über die Erstattung von Finanzierungsbeiträgen zu erlassen.
  • § 81: Dem Bauherrn oder Berechtigten ist mindestens ein Raum mehr zuzubilligen als ihm nach § 10 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes zugestanden werden kann.
  • § 82 Abs. 1: Neugeschaffene Wohnungen, die ohne öffentliche Mittel gebaut wurden, sind als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen, wenn sie die Wohnflächengrenzen um nicht mehr als 20% überschreiten.
  • § 82 Abs. 2: Überschreitung der Wohnflächengrenzen ist zulässig, soweit sie zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als fünf Personen oder zur Berücksichtigung der persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse erforderlich ist.
  • § 82 Abs. 3: Für jede weitere Person, die zu dem Haushalt gehört, ist eine Mehrfläche bis zu 20 Quadratmetern zulässig.
  • § 82 Abs. 4: Die Vorschriften des § 39 Abs. 6 und 7 finden Anwendung.
  • § 82 Abs. 5: Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.
  • § 83 Abs. 1: Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde.
  • § 83 Abs. 2: Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Baubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung vorliegen.
  • § 83 Abs. 3: Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als steuerbegünstigte Wohnung, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist.
  • § 83 Abs. 4: In dem Anerkennungsbescheid soll der Bauherr darüber belehrt werden, dass die Miete für die Wohnung der Preisbindung unterliegt und dass bei der Annahme eines verlorenen Zuschusses eine Rückerstattungspflicht besteht.
  • § 83 Abs. 5: Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Benutzung entspricht.
  • § 84: Steuerbegünstigte Wohnungen unterliegen nicht der Wohnraumbewirtschaftung, soweit sich nicht aus dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz etwas anderes ergibt.
  • § 85 Abs. 1: Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart werden.
  • § 85 Abs. 2: Übersteigt die vereinbarte Miete die Kostenmiete, so ist die Mietvereinbarung insoweit und solange unwirksam, als die vereinbarte Miete die Kostenmiete übersteigt.
  • § 85 Abs. 3: Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der Miete auszugehen, die sich für die steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit durchschnittlich ergibt.
  • § 85 Abs. 4: Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisgebundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundesmietengesetzes, wenn und solange die Kostenmiete verbindlich ist.
  • § 86: Frei finanzierte Wohnungen unterliegen nicht der Wohnraumbewirtschaftung.
  • § 87: Auf Mietverhältnisse über frei finanzierte Wohnungen finden die Vorschriften über die Preisbildung keine Anwendung (Marktmiete).
  • § 88 Abs. 1: Die für die Auszahlung der Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz erforderlichen Beträge werden vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder verteilt.
  • § 88 Abs. 2: Benötigt ein Land für die Auszahlung der Prämien einen höheren Anteil der zugeteilten Mittel, so sind dem Land zusätzliche Mittel vom Bund zuteilen.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.