Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1131 Inkrafttreten: 1953-09-03 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1953-09-03 BGBl-Id: bgbl1-1953-56-1
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- Anlage 1, D. I.: Ersetzung des Wortes 'Eisenbahnübergang' durch 'Bahnübergang' bei Bildern 5 bis 10
- Anlage 1, D. II.: Einführung neuer Bilder 14a, 17a, 17b, 21a, 15, 16, 16a, 31a, 31b
- Anlage 1, D. II., Bild 17: Ersetzung des Bildes 17 durch neues Muster
- Anlage 1, D. II., Bild 30: Ersetzung der Worte 'Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!' durch 'Vorfahrt achten!'
- Anlage 1, D. II., Bild 30a: Ersetzung der Worte 'Halt, Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!' durch 'Halt! Vorfahrt achten!'
- Anlage 1, D. II., Bild 30b: Ersetzung der Angabe zu Bild 30b
- Anlage 1, D. III.: Einführung neuer Bilder 36a, 36b
- Anlage 1, D. III., Bild 45: Streichung des Bildes 45
- Anlage 1, D. III., Bild 52: Neue Bezeichnung 'Zeichen für Vorfahrtstraßen'
- Anlage 1, D. V.: Streichung von D. V.
- § 3 Abs. 1: Neuer erster Satz: Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, so muss die Verwaltungsbehörde ihm deren Führung untersagen oder ihm die erforderlichen Bedingungen auferlegen.
- § 4 Abs. 1: Eingefügt: 'mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern je Stunde'
- § 5 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Klasse 2: Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht über 3,5 Tonnen und Züge mit mehr als drei Achsen.
- § 8: Ersetzt 'Ortspolizeibehörde' durch 'zuständigen örtlichen Behörde' und ändert den zweiten Halbsatz.
- § 9 Satz 2: Eingefügt: ', wenn die zuständige oberste Landesbehörde keine andere Stelle bestimmt,'
- Überschrift des § 14: Ersetzt 'Reichsdienst' durch 'öffentlichen Dienst'.
- § 14 Satz 1: Neue Fassung des ersten Halbsatzes: 'Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die durch deren Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3), beschränkt sich nicht auf Dienstfahrzeuge;'
- Hinter § 15: Eingefügte Vorschriften: § 15a (Höchstdauer der täglichen Lenkung von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen) und § 15b (Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde).
- Hinter § 15c: Eingefügte Vorschriften: § 15c (Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis).
- § 17: Gestrichen: 'Gegen mißbräuchliche Weiterverwendung des amtlichen Kennzeichens sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; jedenfalls ist das Kennzeichen zu entstempeln.'
- § 18 Abs. 1: Eingefügt: 'mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern je Stunde'
- § 18 Abs. 1: Geändert: '(hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen)'
- § 18 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzt 'Kraftfahrzeuge' durch 'Fahrzeuge' und fügt neue Sätze hinzu.
- § 18 Abs. 2: Eingefügte Nummer 1a: 'einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; Nummer 1 Sätze 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden;'
- § 18 Abs. 2: Eingefügter Klammervermerk: '(zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen nach der Bauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 Kilogramm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 Kilometern je Stunde)'
- § 18 Abs. 2 Nr. 4: Neue Fassung der Nummer 4 mit detaillierten Bestimmungen für zulassungsfreie Anhänger.