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LawGit Spiegel b7ec9f51ad BGBl. 1960 I S. 485 · Verordnung · Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 485
Inkrafttreten: 1960-07-21
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1960-07-21

BGBl-Id: bgbl1-1960-35-2
1970-01-01 01:10:19 +00:00

3.9 KiB

STVO — 1960-07-21

  • Titel: Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 485
  • Inkrafttreten: 1960-07-21
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/35#page=1
  • Kurz: Diese Verordnung ändert mehrere Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, darunter die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Straßenverkehrs-Ordnung.

Betroffene Stellen

  • § 2 Abs. 4 Satz 2: Die Führer der einbiegenden Fahrzeuge haben auf die Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und nötigenfalls anzuhalten.
  • § 3 Abs. 5: Die Worte „Bilder 4c bis 4g“ werden durch „Bild 4e“ ersetzt.
  • § 3a Abs. 1: Die Worte „Bilder 4c bis 4g“ werden durch „Bild 4e“ ersetzt.
  • § 3a Abs. 2 Nr. 2: Die Worte „Bilder 4c bis 4g“ werden durch „Bild 4e“ ersetzt.
  • § 3a Abs. 4: Neuer Satz hinzugefügt, der Bahnübergänge regelt.
  • § 3a Abs. 6: Der letzte Halbsatz wird gestrichen, und der Strichpunkt hinter „anzuwenden“ wird durch einen Punkt ersetzt.
  • § 4 Abs. 1 Satz 2: Die Worte „(einschließlich der Fahrri:ider mit Hilfsmotor)“ werden gestrichen.
  • § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c: Neuer Text hinzugefügt: „mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen“.
  • § 16: Neuer Absatz 1a hinzugefügt, der das Parken von Fahrzeugen auf Bundesstraßen regelt.
  • § 19 Abs. 3: Neuer Text hinzugefügt, der die Kennzeichnung von überstehender Ladung regelt.
  • § 19 Abs. 3 Satz 3: Die Worte „mehr als 1 Meter über die Schlußleuchten“ werden hinzugefügt.
  • § 19 Abs. 3: Die Worte „Laterne“ und „Laternen“ werden durch „Leuchte“ und „Leuchten“ ersetzt.
  • § 21 Abs. 1 und vor Abs. 2: Das Zeichen „(2)“ wird gestrichen.
  • § 33 Abs. 5: Neue Sätze 2 und 3 hinzugefügt, die die Benutzung von Nebelscheinwerfern regeln.
  • § 33 Abs. 6: Neue Fassung, die die Verwendung von Kennleuchten für gelbes Blinklicht regelt.
  • § 46 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung, die die Vorschriften für Personen bei der Unterhaltung, Reinigung oder Beaufsichtigung der Straßen regelt.
  • § 46 Abs. 2 Satz 1: Die Worte „Satz 3“ werden durch „Satz 4“ ersetzt, und neue Worte hinzugefügt.
  • § 47 Abs. 2a: Neue Fassung, die die Zuständigkeit für Genehmigungen regelt.
  • § 47: Neuer Absatz 2b hinzugefügt, der die Zuständigkeit für Genehmigungen regelt.
  • § 47 Abs. 2b und 2c: Die Absätze 2b und 2c werden zu 2c und 2d.
  • § 48 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung, die Abweichungen von § 5 für die Bundeswehr regelt.
  • § 48 Abs. 3 Buchstabe c: Die Worte „und des Luftschutzhilfsdienstes“ werden hinzugefügt.
  • § 48: Neuer Absatz 4 hinzugefügt, der die Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht regelt.
  • § 50 Abs. 3: Neuer Text hinzugefügt, der die Weiterverwendung von Warnkreuzen und Warnbaken regelt.
  • § 50: Neuer § 51 hinzugefügt, der Sondervorschriften für Berlin regelt.
  • Anlage A I Abs. 1: Neue Nummer 2i hinzugefügt, die Gegenverkehr regelt.
  • Anlage A I Abs. 3: Die Worte „Bilder 4e bis 4g“ werden durch „Bild 4e“ ersetzt.
  • Anlage A I Abs. 3: Satz 5 wird gestrichen.
  • Anlage A I b Abs. 2: Neue Nummer 6c hinzugefügt, die das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr regelt.
  • Anlage A I c: Neue Nummer 3b hinzugefügt, die die Wartepflicht des Gegenverkehrs regelt.
  • Anlage A II Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der die Form von Verkehrszeichen regelt.
  • Anlage C I: Neues Bild 2i hinzugefügt, das Gegenverkehr regelt.
  • Anlage C I: Die Bilder 4c, 4d, 4f und 4g entfallen, Bild 4e erhält neue Bezeichnung.
  • Anlage C II: Neues Bild 21c hinzugefügt, das das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr regelt.
  • Anlage C III: Neues Bild 33a hinzugefügt, das die Wartepflicht des Gegenverkehrs regelt.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.