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LawGit Spiegel cf1d2dfcd9 BGBl. 1961 I S. 1233 · Neubekanntmachung · Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1233
Inkrafttreten: 1962-01-01; 1961-08-19 (Artikel 9 II. Nr. 6)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-08-18

BGBl-Id: bgbl1-1961-65-2
1970-01-01 01:16:52 +00:00

1.7 KiB

Stellen dieser Station

  • § 5: Definition von Personen, die nicht in die Pflichtzahl für Schwerbeschädigte einbezogen werden
  • § 6: Regeln zur Berechnung der Pflichtzahl und Anrechnung von Schwerbeschädigten
  • § 7: Möglichkeiten zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch besondere Leistungen
  • § 8: Beschäftigung von Witwen und Ehefrauen von Kriegs- und Arbeitsopfern
  • § 9: Regeln zur Ausgleichsabgabe für nicht erfüllte Beschäftigungspflicht
  • § 10: Zwangseinstellung von Schwerbeschädigten bei nicht erfüllter Beschäftigungspflicht
  • § 11: Anzeigepflicht der Arbeitgeber
  • § 12: Weitere Pflichten der Arbeitgeber
  • § 13: Pflichten des Betriebsrats und Personalrats sowie des Vertrauensmanns der Schwerbeschädigten
  • § 23: Regelt die Berufung und Amtszeit der Mitglieder des Bundesausschusses
  • § 24: Regelt die Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen
  • § 25: Regelt den Erlöschen des Schwerbeschädigtenschutzes
  • § 26: Regelt die Entziehung des Schwerbeschädigtenschutzes
  • § 27: Regelt den Widerspruch gegen Verwaltungsakte
  • § 28: Regelt die Zusammensetzung und Tätigkeit des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle
  • § 29: Regelt die Zusammensetzung und Tätigkeit des Widerspruchsausschusses beim Landesarbeitsamt
  • § 30: Regelt die Verfahrensvorschriften für die Widerspruchsausschüsse
  • § 31: Regelt die besonderen Pflichten der Ausschußmitglieder
  • § 32: Regelt den Vorrang der Schwerbeschädigten bei der Beschäftigung
  • § 33: Regelt die Bemessung des Arbeitsentgelts
  • § 34: Regelt den Anspruch auf zusätzlichen Urlaub
  • § 35: Regelt die Beschäftigung Schwerbeschädigter in Heimarbeit
  • § 36: Regelt die Beschäftigung Schwerbeschädigter als Beamte und Richter