Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1233 Inkrafttreten: 1962-01-01; 1961-08-19 (Artikel 9 II. Nr. 6) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-08-18 BGBl-Id: bgbl1-1961-65-2
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Stellen dieser Station
- § 5: Definition von Personen, die nicht in die Pflichtzahl für Schwerbeschädigte einbezogen werden
- § 6: Regeln zur Berechnung der Pflichtzahl und Anrechnung von Schwerbeschädigten
- § 7: Möglichkeiten zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch besondere Leistungen
- § 8: Beschäftigung von Witwen und Ehefrauen von Kriegs- und Arbeitsopfern
- § 9: Regeln zur Ausgleichsabgabe für nicht erfüllte Beschäftigungspflicht
- § 10: Zwangseinstellung von Schwerbeschädigten bei nicht erfüllter Beschäftigungspflicht
- § 11: Anzeigepflicht der Arbeitgeber
- § 12: Weitere Pflichten der Arbeitgeber
- § 13: Pflichten des Betriebsrats und Personalrats sowie des Vertrauensmanns der Schwerbeschädigten
- § 23: Regelt die Berufung und Amtszeit der Mitglieder des Bundesausschusses
- § 24: Regelt die Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen
- § 25: Regelt den Erlöschen des Schwerbeschädigtenschutzes
- § 26: Regelt die Entziehung des Schwerbeschädigtenschutzes
- § 27: Regelt den Widerspruch gegen Verwaltungsakte
- § 28: Regelt die Zusammensetzung und Tätigkeit des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle
- § 29: Regelt die Zusammensetzung und Tätigkeit des Widerspruchsausschusses beim Landesarbeitsamt
- § 30: Regelt die Verfahrensvorschriften für die Widerspruchsausschüsse
- § 31: Regelt die besonderen Pflichten der Ausschußmitglieder
- § 32: Regelt den Vorrang der Schwerbeschädigten bei der Beschäftigung
- § 33: Regelt die Bemessung des Arbeitsentgelts
- § 34: Regelt den Anspruch auf zusätzlichen Urlaub
- § 35: Regelt die Beschäftigung Schwerbeschädigter in Heimarbeit
- § 36: Regelt die Beschäftigung Schwerbeschädigter als Beamte und Richter