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LawGit Spiegel 7542c30a42 BGBl. 1961 I S. 77 · Änderung · Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 77
Inkrafttreten: 1961-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 2 und Ermächtigungen); 1961-02-24 (Artikel 2 und Ermächtigungen)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-02-23

BGBl-Id: bgbl1-1961-9-1
1970-01-01 01:13:56 +00:00

1.6 KiB

Stellen dieser Station

  • § 28: Neue Vorschriften zur Prüfungspflicht des Notars bei Beurkundung von Rechtsgeschäften
  • § 28 a: Neue Vorschriften zur Feststellung der Person der Beteiligten
  • § 28 b: Neue Vorschriften zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • § 28 c: Neue Vorschriften zur Prüfung der Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis
  • § 28 d: Neue Vorschriften zur Genehmigung oder Bestätigung durch eine Behörde
  • § 28 e: Neue Vorschriften zur Erörterung von Bedenken bei Zweifeln an der Gültigkeit des Geschäfts
  • § 28 f: Neue Vorschriften zur Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichnen
  • § 28 g: Neue Vorschriften zur Hinweispflicht auf Vorkaufsrechte
  • § 28 h: Neue Vorschriften zur Hinweispflicht auf Steuerbescheinigungen
  • § 28 i: Neue Vorschriften zur Prüfung des Grundbuchstands
  • § 28 k: Neue Vorschriften zur Einsicht in das Grundbuch
  • § 28 l: Neue Vorschriften zur Einreichung von Urkunden beim Grundbuchamt
  • § 30: Neue Vorschriften zur Bestellung von Vertretern
  • § 31 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bestellung und Entlassung von Vertretern
  • § 37: Neue Vorschriften zum Amtsenthebung infolge strafgerichtlicher Verurteilung
  • § 38: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit der Landgerichte
  • § 32 h: Neue Vorschriften zur Vergütung des Vertreters
  • § 33 Abs. 1: Streichung eines Satzes
  • § 34 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Kostentragung für Ausfertigungen
    1. Abschnitt: Neue Überschrift für den 5. Abschnitt
  • § 36: Neue Vorschriften zum Erlöschen des Amtes
  • § 36 a: Neue Vorschriften zur Entlassung aus dem Amt
  • § 39 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Verlegung des Amtssitzes