Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 77 Inkrafttreten: 1961-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 2 und Ermächtigungen); 1961-02-24 (Artikel 2 und Ermächtigungen) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-02-23 BGBl-Id: bgbl1-1961-9-1
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- § 28: Neue Vorschriften zur Prüfungspflicht des Notars bei Beurkundung von Rechtsgeschäften
- § 28 a: Neue Vorschriften zur Feststellung der Person der Beteiligten
- § 28 b: Neue Vorschriften zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- § 28 c: Neue Vorschriften zur Prüfung der Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis
- § 28 d: Neue Vorschriften zur Genehmigung oder Bestätigung durch eine Behörde
- § 28 e: Neue Vorschriften zur Erörterung von Bedenken bei Zweifeln an der Gültigkeit des Geschäfts
- § 28 f: Neue Vorschriften zur Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichnen
- § 28 g: Neue Vorschriften zur Hinweispflicht auf Vorkaufsrechte
- § 28 h: Neue Vorschriften zur Hinweispflicht auf Steuerbescheinigungen
- § 28 i: Neue Vorschriften zur Prüfung des Grundbuchstands
- § 28 k: Neue Vorschriften zur Einsicht in das Grundbuch
- § 28 l: Neue Vorschriften zur Einreichung von Urkunden beim Grundbuchamt
- § 30: Neue Vorschriften zur Bestellung von Vertretern
- § 31 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bestellung und Entlassung von Vertretern
- § 37: Neue Vorschriften zum Amtsenthebung infolge strafgerichtlicher Verurteilung
- § 38: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit der Landgerichte
- § 32 h: Neue Vorschriften zur Vergütung des Vertreters
- § 33 Abs. 1: Streichung eines Satzes
- § 34 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Kostentragung für Ausfertigungen
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- Abschnitt: Neue Überschrift für den 5. Abschnitt
- § 36: Neue Vorschriften zum Erlöschen des Amtes
- § 36 a: Neue Vorschriften zur Entlassung aus dem Amt
- § 39 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Verlegung des Amtssitzes