Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 625 Inkrafttreten: 1959-08-13 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1959-08-13 BGBl-Id: bgbl1-1959-37-3
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- § 1 Abs. 1: Definition von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
- § 1 Abs. 2: Kriterien für die steuerliche Selbständigkeit von Betrieben gewerblicher Art
- § 1 Abs. 3: Definition von Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art
- § 2: Definition von Versorgungsbetrieben, Verkehrsbetrieben und Hafenbetrieben
- § 3: Steuerfreiheit für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
- § 4: Definition von Hoheitsbetrieben
- § 5: Steuerpflichtigkeit von Betrieben gewerblicher Art in öffentlich-rechtlicher Form
- § 6: Steuerpflichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten
- § 7: Durchführung der Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
- § 8: Steuerbefreiung für Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
- § 9: Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Pensionskassen und ähnlichen Kassen
- § 10: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
- § 11: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
- § 12: Steuerbefreiung für kleinere Versicherungsvereine
- § 13: Steuerbefreiung für Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
- § 14: Definition von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung
- § 15: Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften
- § 16: Behandlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 16a: Regelungen für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre
- § 17: Abzugsfähigkeit von Beitragsrückerstattungen bei Krankenversicherungsunternehmen
- § 18: Berechnung des inländischen steuerpflichtigen Einkommens bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungsunternehmen
- § 19: Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen