Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 69 Inkrafttreten: 1955-02-26 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1955-02-25 BGBl-Id: bgbl1-1955-6-4
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- § 15 Abs. 1: Festsetzungen des Aufbringungsbetrages nach dem 28. Februar 1955 nicht mehr stattfinden
- § 15 Abs. 2: Anderweitige Festsetzungen des Aufbringungsbetrages nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vorgenommen
- § 17 Satz 2: Erstattungsansprüche nach dem 31. Dezember 1955 nicht mehr geltend gemacht
- § 20 Abs. 1 Buchstabe a oder b: Stundung des Aufbringungsbetrages bis zum 31. März 1955 möglich
- § 21 Abs. 2: Erlaß des Aufbringungsbetrages nur bis zum 31. März 1955 beantragbar
- § 16: Ermäßigung der Verzugszuschläge
- § 23 Abs. 1: Verwendung der Aufbringungsbeträge über eine Milliarde DM
- § 29, 30: Abweichende Verwendung der Aufbringungsbeträge über eine Milliarde DM
- § 31 Abs. 1 Satz 1: Sinngemäße Anwendung für die Ausstattung der Schuldverschreibungen
- § 32 Abs. 5 und 6: Anwendung für die Zuteilung der Schuldverschreibungen
- § 43 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstaben a bis c: Steuerliche Behandlung der Zinsen
- § 44 Abs. 3 bis 5: Steuerliche Behandlung der Zinsen
- § 46 a Satz 2 und 3: Steuerliche Behandlung der Zinsen
- § 20 Satz 2: Steuerliche Behandlung der Zinsen
- § 12 Abs. 2: Erlöschen des Sondervermögens
- § 24 Abs. 7: Erlöschen des Sondervermögens
- § 34 Abs. 1 und 3: Erlöschen des Sondervermögens
- § 35: Erlöschen des Sondervermögens