Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 353 Inkrafttreten: 1950-08-08 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1950-08-07 BGBl-Id: bgbl1-1950-33-4
589 B
589 B
Stellen dieser Station
- § 5: Erlaubnis zur Aufnahme von Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau und anderen Kapitalsammelstellen
- § 7: Erlaubnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen
- § 41 Abs. 2: Erlaubnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen
- § 46 Abs. 2 und 3: Erlaubnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen
- § 48 Abs. 1: Erlaubnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen