Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 353 Inkrafttreten: 1950-08-08 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1950-08-07 BGBl-Id: bgbl1-1950-33-4
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HYPBG — 1950-08-07
- Titel: Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 353
- Inkrafttreten: 1950-08-08 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/33#page=3
- Kurz: Das Gesetz erweitert vorübergehend die Geschäftsfelder von Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken, insbesondere die Möglichkeit, Darlehen aufzunehmen und Sicherheiten zu stellen.
Betroffene Stellen
- § 5: Erlaubnis zur Aufnahme von Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau und anderen Kapitalsammelstellen
- § 7: Erlaubnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen
- § 41 Abs. 2: Erlaubnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen
- § 46 Abs. 2 und 3: Erlaubnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen
- § 48 Abs. 1: Erlaubnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.