Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1651 Inkrafttreten: 1961-08-23 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-09-08 BGBl-Id: bgbl1-1961-71-4
916 B
916 B
HEIMG — 1961-09-08
- Titel: Verordnung über die Verwendung gesundheitsschädlicher oder feuergefährlicher Stoffe in der Heimarbeit
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1651
- Inkrafttreten: 1961-08-23
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/71#page=31
- Kurz: Die Verordnung regelt die Verwendung gesundheitsschädlicher oder feuergefährlicher Stoffe in der Heimarbeit. Insbesondere werden die Herstellung, Bearbeitung und Verpackung von pyrotechnischen Sätzen und Stoffen sowie die Verwendung bestimmter Flüssigkeiten und Pasten eingeschränkt.
Betroffene Stellen
- § 13 Abs. 1 und 4: Einführung von Vorschriften zur Verwendung gesundheitsschädlicher oder feuergefährlicher Stoffe in der Heimarbeit
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.