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LawGit Spiegel 92165735cc BGBl. 1961 I S. 1665 · Neubekanntmachung · Deutsches Richtergesetz
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1665
Inkrafttreten: 1962-07-01; 1961-09-15 (§§ 114 und 116)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-09-14

BGBl-Id: bgbl1-1961-73-2
1970-01-01 01:17:19 +00:00

1.2 KiB

Stellen dieser Station

  • §§ 2 bis 9: Die Abschnitte §§ 2 bis 9 werden aufgehoben.
  • § 10: Neue Fassung für § 10, die Regelungen für Referendare und Richter auf Probe enthält.
  • § 11: Der Abschnitt § 11 wird aufgehoben.
  • § 29 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz 2 hinzugefügt, der die Vorsitzendenschaft von Richtern auf Probe im ersten Jahr nach Ernennung einschränkt.
  • § 62 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für § 62 Abs. 1 Satz 2, die die Möglichkeit eines ständigen Mitglieds des Landgerichts als Vorsitzender in der kleinen Strafkammer und der Kammer für Handelssachen regelt.
  • § 68: Der Abschnitt § 68 wird aufgehoben.
  • § 70 Abs. 2: Neue Fassung für § 70 Abs. 2, die die Beiordnung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags regelt.
  • § 77 Abs. 3: Neue Fassung für § 77 Abs. 3, die die Aufgaben des Landgerichtspräsidenten und der Strafkammer bei der Auslosung von Schöffen regelt.
  • § 83 Abs. 1 und 2: Neue Fassung für § 83 Abs. 1 und 2, die die Bestellung von Vorsitzenden und Stellvertretern für das Schwurgericht regelt.
  • §§ 88 und 118: Die Abschnitte §§ 88 und 118 werden aufgehoben.
  • § 125 Abs. 2: Neue Fassung für § 125 Abs. 2, die das Mindestalter für die Berufung zum Bundesgerichtshof regelt.