Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1665 Inkrafttreten: 1962-07-01; 1961-09-15 (§§ 114 und 116) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-09-14 BGBl-Id: bgbl1-1961-73-2
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GVG — 1961-09-14
- Titel: Deutsches Richtergesetz
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1665
- Inkrafttreten: 1962-07-01; 1961-09-15 (§§ 114 und 116)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/73#page=1
- Kurz: Das Deutsches Richtergesetz regelt die Ausübung des Richteramtes in Bund und Ländern, einschließlich der Ernennung, Unabhängigkeit und besonderen Pflichten der Richter.
Betroffene Stellen
- §§ 2 bis 9: Die Abschnitte §§ 2 bis 9 werden aufgehoben.
- § 10: Neue Fassung für § 10, die Regelungen für Referendare und Richter auf Probe enthält.
- § 11: Der Abschnitt § 11 wird aufgehoben.
- § 29 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz 2 hinzugefügt, der die Vorsitzendenschaft von Richtern auf Probe im ersten Jahr nach Ernennung einschränkt.
- § 62 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für § 62 Abs. 1 Satz 2, die die Möglichkeit eines ständigen Mitglieds des Landgerichts als Vorsitzender in der kleinen Strafkammer und der Kammer für Handelssachen regelt.
- § 68: Der Abschnitt § 68 wird aufgehoben.
- § 70 Abs. 2: Neue Fassung für § 70 Abs. 2, die die Beiordnung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags regelt.
- § 77 Abs. 3: Neue Fassung für § 77 Abs. 3, die die Aufgaben des Landgerichtspräsidenten und der Strafkammer bei der Auslosung von Schöffen regelt.
- § 83 Abs. 1 und 2: Neue Fassung für § 83 Abs. 1 und 2, die die Bestellung von Vorsitzenden und Stellvertretern für das Schwurgericht regelt.
- §§ 88 und 118: Die Abschnitte §§ 88 und 118 werden aufgehoben.
- § 125 Abs. 2: Neue Fassung für § 125 Abs. 2, die das Mindestalter für die Berufung zum Bundesgerichtshof regelt.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.