Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 812 Inkrafttreten: 1955-12-24 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1955-12-23 BGBl-Id: bgbl1-1955-46-13
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GENG — 1955-12-23
- Titel: Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 812
- Inkrafttreten: 1955-12-24 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/46#page=60
- Kurz: Die Verordnung ergänzt die Vorschriften über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten, insbesondere für Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Wertpapiersammelbanken. Sie regelt die Anwendung bestimmter Bestimmungen und die Gliederung der Jahresbilanzen.
Betroffene Stellen
- § 33 d Abs. 3 Satz 1: Anwendung auf Jahresbilanzen von eingetragenen Genossenschaften, die Bank- oder Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, ausgeschlossen, wenn Zugänge und Abgänge im Geschäftsbericht vermerkt werden
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.