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LawGit Spiegel 8a4cbb7407 BGBl. 1961 I S. 1221 · Änderung · Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz)
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1221
Inkrafttreten: 1961-08-19
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-08-18

BGBl-Id: bgbl1-1961-65-1
1970-01-01 01:16:52 +00:00

2.5 KiB

Stellen dieser Station

  • § 36 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin-Schöneberg festlegt, wenn der Mündel Deutscher ist und im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat.
  • § 43a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Zuständigkeit für die Ehefähigkeitsklärung festlegt.
  • § 44a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Zuständigkeit für die Befreiung vom Eheverbot wegen Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft festlegt.
  • § 44b: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Zuständigkeit für die Befreiung vom Eheverbot wegen Ehebruchs festlegt.
  • § 55a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Wirksamkeit von Verfügungen zur Genehmigung der Unterbringung eines Mündels regelt.
  • § 56a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Wirksamkeit von Verfügungen zur Ehelichkeitserklärung eines unehelichen Kindes regelt.
  • § 56b: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Wirksamkeit von Verfügungen zur Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes regelt.
  • § 56c: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Wirksamkeit von Verfügungen zur Auflösung des Annahmeverhältnisses regelt.
  • § 65: Neufassung des Paragraphen, der die Zuständigkeit für die Bestätigung von Annahme- und Aufhebungsverträgen festlegt.
  • § 66 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin-Schöneberg festlegt, wenn der Annehmende Deutscher ist und im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat.
  • § 66a: Streichung des Paragraphen 66a.
  • § 67: Neufassung des Paragraphen, der die Wirksamkeit von Verfügungen zur Bestätigung von Annahme- und Aufhebungsverträgen regelt.
  • § 68: Neufassung des Paragraphen, der die Beschwerde gegen die Versagung der Bestätigung von Annahme- und Aufhebungsverträgen regelt.
  • § 68a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Anhörung von Abkömmlingen und das Jugendamt bei Anträgen auf Befreiung von der Kinderlosigkeit regelt.
  • § 68b: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Anhörung von Abkömmlingen und das Jugendamt bei Anträgen auf Befreiung von den Erfordernissen des § 1744 regelt.
  • § 68c: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Möglichkeit der Befreiung von den Erfordernissen des § 1741 und § 1744 in einem Beschluß regelt.
  • § 73 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin-Schöneberg festlegt, wenn der Erblasser Deutscher ist und im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat.