Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 411 Inkrafttreten: 1952-08-08 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1952-08-08 BGBl-Id: bgbl1-1952-31-3
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Stellen dieser Station
- § 1: Gebühren für Nacheichungen
- § 2: Grundgebühr für Eichung und Prüfung von Fieberthermometern
- § 3: Zusätzliche Prüfungsgebühren für Fieberthermometer
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- § 6: Lagergebühr für geprüfte und geeichte Fieberthermometer
- § 7: Gebühren für Verpackung und Versendung