Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 649 Inkrafttreten: 1958-09-18 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1958-09-18 BGBl-Id: bgbl1-1958-35-1
557 B
557 B
Stellen dieser Station
- § 13 Abs. 6: Das Saarländische Besoldungsgesetz gilt entsprechend für die Dienst- und Versorgungsbezüge der in § 13 Abs. 1, 3 und 5 bezeichneten Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes.
- Anhang I (Besoldungsordnungen): Die Besoldungsordnungen des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden durch die Besoldungsordnungen dieser Verordnung ersetzt.
- Anhang II (Überleitungsübersicht): Die Überleitungsübersicht des Saarländischen Besoldungsgesetzes wird durch die Überleitungsübersicht dieser Verordnung ersetzt.