Files
laws-git/dsg/FASSUNG.md
LawGit Spiegel cf87313108 BGBl. 1952 I S. 749 · Änderung · Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts
Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 749
Inkrafttreten: 1953-01-01; 1952-12-03 (Artikel 12)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1952-12-02

BGBl-Id: bgbl1-1952-51-1
1970-01-01 00:23:51 +00:00

4.7 KiB

DSG — 1952-12-02

  • Titel: Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 749
  • Inkrafttreten: 1953-01-01; 1952-12-03 (Artikel 12)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/51#page=1
  • Kurz: Das Gesetz ändert und ergänzt die Reichsdienststrafordnung, insbesondere durch die Einführung neuer Bezeichnungen und Regelungen im Disziplinarrecht.

Betroffene Stellen

  • § 35 Abs. 3: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Fähigkeit zum Richteramt
  • § 36: Einfügung von Absatz 3 zur Vorschlagsberechtigung für Beisitzer
  • § 41: Einfügung von Absatz 3 zur Geschäftsverteilung und Änderung von Absatz 5
  • § 42 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Vertreter der obersten Dienstbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
  • § 42 Abs. 4: Ersetzung von 'der Geburt' durch 'dem Lebensalter'
  • § 43: Neue Fassung für die Besetzung der Disziplinarsenate
  • § 44 Abs. 1: Einfügung von 'im Einvernehmen mit dem Bundesdisziplinaranwalt'
  • § 44 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'sowie einen weiteren Beamten zu ihrem Vertreter'
  • § 44 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Bestellung von Untersuchungsführern
  • § 44 Abs. 3: Einfügung von 'Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Bundesdisziplinarkammer zulässig; diese entscheidet endgültig.'
  • § 44 Abs. 4: Streichung des Absatzes
  • § 45 Abs. 2: Einfügung von 'Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Bundesdisziplinarkammer zulässig; diese entscheidet endgültig.'
  • § 46 Satz 3: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
  • § 47: Einfügung von 'Der Bundesdisziplinaranwalt ist ebenfalls zu laden.'
  • § 48 Abs. 1 Satz 3: Neue Fassung für die Bestellung eines Verteidigers
  • § 49 Abs. 3: Streichung des Absatzes
  • § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
  • § 51 Abs. 1: Neue Fassung für die Abschlussäußerung des Beschuldigten
  • § 51 Abs. 2: Einfügung von 'Dem Bundesdisziplinaranwalt ist der Bericht mitzuteilen.'
  • § 52 Abs. 2 bis 4: Neue Fassung für die Einstellung des Verfahrens
  • § 53 Abs. 1: Neue Fassung für die Anschuldigungsschrift
  • § 53 Abs. 4: Neue Fassung für die Ergänzung der Anschuldigungspunkte
  • § 53 Abs. 6: Einfügung von 'Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen...'
  • § 54 Abs. 2: Ersetzung von 'einer Einleitungsbehörde oder einer beteiligten Bundesdienststrafkammer oder eines Beschuldigten' durch 'des Bundesdisziplinaranwalts, einer Einleitungsbehörde, einer beteiligten Bundesdisziplinarkammer oder eines Beschuldigten'
  • § 56: Neue Fassung für die Fristen und Anträge des Beschuldigten
  • § 57: Neue Fassung für die Einsicht in die Akten
  • § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von 'den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beschuldigten und seinen Verteidiger' durch 'den Bundesdisziplinaranwalt, die Einleitungsbehörde und den Beschuldigten'
  • § 61 Abs. 2: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
  • § 61 Abs. 4: Neue Fassung für das Hören des bevollmächtigten Beamten
  • § 61 Abs. 5: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
  • § 63 Abs. 2: Neue Fassung für den Freispruch
  • § 63 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung für die Einstellung des Verfahrens
  • § 64 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'für längstens fünf Jahre' und 'und über diesen Zeitraum hinaus höchstens fünfzig vom Hundert'
  • § 64 Abs. 5 und 6: Einfügung von neuen Absätzen zur Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen
  • § 65 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'mit Gründen zu versehen' durch 'zu begründen'
  • § 65 Abs. 3: Neue Fassung für die Zustellung des Urteils
  • § 66 Abs. 2: Ersetzung von 'von zwei' durch 'zweier'
  • § 66 Abs. 4: Einfügung von 'Der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt ist.'
  • § 67 Abs. 3 und 4: Einfügung von neuen Absätzen zur Berufung und Entscheidung
  • § 71 Abs. 1: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
  • § 73 Abs. 1 Nummer 2: Streichung der Nummer
  • § 73 Abs. 2: Ersetzung von 'bis' durch 'und'
  • § 73 Abs. 2 und 3: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
  • § 73 Abs. 3: Ersetzung von 'mit Gründen zu versehen' durch 'zu begründen'
  • § 75 Abs. 1: Neue Fassung für das Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof
  • § 80 a: Einfügung einer neuen Vorschrift zur Zustellung von Anordnungen
  • § 81: Neue Fassung für die Anträge des Bundesdisziplinaranwalts

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.