Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 749 Inkrafttreten: 1953-01-01; 1952-12-03 (Artikel 12) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1952-12-02 BGBl-Id: bgbl1-1952-51-1
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DSG — 1952-12-02
- Titel: Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 749
- Inkrafttreten: 1953-01-01; 1952-12-03 (Artikel 12)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/51#page=1
- Kurz: Das Gesetz ändert und ergänzt die Reichsdienststrafordnung, insbesondere durch die Einführung neuer Bezeichnungen und Regelungen im Disziplinarrecht.
Betroffene Stellen
- § 35 Abs. 3: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Fähigkeit zum Richteramt
- § 36: Einfügung von Absatz 3 zur Vorschlagsberechtigung für Beisitzer
- § 41: Einfügung von Absatz 3 zur Geschäftsverteilung und Änderung von Absatz 5
- § 42 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Vertreter der obersten Dienstbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
- § 42 Abs. 4: Ersetzung von 'der Geburt' durch 'dem Lebensalter'
- § 43: Neue Fassung für die Besetzung der Disziplinarsenate
- § 44 Abs. 1: Einfügung von 'im Einvernehmen mit dem Bundesdisziplinaranwalt'
- § 44 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'sowie einen weiteren Beamten zu ihrem Vertreter'
- § 44 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Bestellung von Untersuchungsführern
- § 44 Abs. 3: Einfügung von 'Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Bundesdisziplinarkammer zulässig; diese entscheidet endgültig.'
- § 44 Abs. 4: Streichung des Absatzes
- § 45 Abs. 2: Einfügung von 'Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Bundesdisziplinarkammer zulässig; diese entscheidet endgültig.'
- § 46 Satz 3: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
- § 47: Einfügung von 'Der Bundesdisziplinaranwalt ist ebenfalls zu laden.'
- § 48 Abs. 1 Satz 3: Neue Fassung für die Bestellung eines Verteidigers
- § 49 Abs. 3: Streichung des Absatzes
- § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
- § 51 Abs. 1: Neue Fassung für die Abschlussäußerung des Beschuldigten
- § 51 Abs. 2: Einfügung von 'Dem Bundesdisziplinaranwalt ist der Bericht mitzuteilen.'
- § 52 Abs. 2 bis 4: Neue Fassung für die Einstellung des Verfahrens
- § 53 Abs. 1: Neue Fassung für die Anschuldigungsschrift
- § 53 Abs. 4: Neue Fassung für die Ergänzung der Anschuldigungspunkte
- § 53 Abs. 6: Einfügung von 'Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen...'
- § 54 Abs. 2: Ersetzung von 'einer Einleitungsbehörde oder einer beteiligten Bundesdienststrafkammer oder eines Beschuldigten' durch 'des Bundesdisziplinaranwalts, einer Einleitungsbehörde, einer beteiligten Bundesdisziplinarkammer oder eines Beschuldigten'
- § 56: Neue Fassung für die Fristen und Anträge des Beschuldigten
- § 57: Neue Fassung für die Einsicht in die Akten
- § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von 'den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beschuldigten und seinen Verteidiger' durch 'den Bundesdisziplinaranwalt, die Einleitungsbehörde und den Beschuldigten'
- § 61 Abs. 2: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
- § 61 Abs. 4: Neue Fassung für das Hören des bevollmächtigten Beamten
- § 61 Abs. 5: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
- § 63 Abs. 2: Neue Fassung für den Freispruch
- § 63 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung für die Einstellung des Verfahrens
- § 64 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'für längstens fünf Jahre' und 'und über diesen Zeitraum hinaus höchstens fünfzig vom Hundert'
- § 64 Abs. 5 und 6: Einfügung von neuen Absätzen zur Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen
- § 65 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'mit Gründen zu versehen' durch 'zu begründen'
- § 65 Abs. 3: Neue Fassung für die Zustellung des Urteils
- § 66 Abs. 2: Ersetzung von 'von zwei' durch 'zweier'
- § 66 Abs. 4: Einfügung von 'Der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt ist.'
- § 67 Abs. 3 und 4: Einfügung von neuen Absätzen zur Berufung und Entscheidung
- § 71 Abs. 1: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
- § 73 Abs. 1 Nummer 2: Streichung der Nummer
- § 73 Abs. 2: Ersetzung von 'bis' durch 'und'
- § 73 Abs. 2 und 3: Ersetzung von 'Vertreter der Einleitungsbehörde' durch 'Bundesdisziplinaranwalt'
- § 73 Abs. 3: Ersetzung von 'mit Gründen zu versehen' durch 'zu begründen'
- § 75 Abs. 1: Neue Fassung für das Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof
- § 80 a: Einfügung einer neuen Vorschrift zur Zustellung von Anordnungen
- § 81: Neue Fassung für die Anträge des Bundesdisziplinaranwalts
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.