Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1665 Inkrafttreten: 1962-07-01; 1961-09-15 (§§ 114 und 116) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-09-14 BGBl-Id: bgbl1-1961-73-2
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DRIG — 1961-09-14
- Titel: Deutsches Richtergesetz
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1665
- Inkrafttreten: 1962-07-01; 1961-09-15 (§§ 114 und 116)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/73#page=1
- Kurz: Das Deutsches Richtergesetz regelt die Ausübung des Richteramtes in Bund und Ländern, einschließlich der Ernennung, Unabhängigkeit und besonderen Pflichten der Richter.
Betroffene Stellen
- § 148 Abs. 1: Das Wort 'nichtrichterliche' wird gestrichen.
- § 148 Abs. 2: Der Absatz wird aufgehoben.
- § 198: Der Paragraph wird aufgehoben.
- § 116 Abs. 1: Eintritt in den Ruhestand in Sonderfällen für Richter und Staatsanwälte, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 in der Strafrechtspflege mitgewirkt haben
- § 116 Abs. 2: Der Antrag auf Eintritt in den Ruhestand kann nur bis zum 30. Juni 1962 gestellt werden
- § 117: Überleitung von Gerichtsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängig sind, auf das nunmehr zuständige Gericht
- § 118 Abs. 1: Uebergangsvorschriften für die Zuständigkeit der Disziplinargerichte, bis zur Errichtung der Dienstgerichte in den Ländern
- § 118 Abs. 2: Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Bestimmungen auf das Verfahren vor den Dienstgerichten der Länder in Versetzungs- und Prüfungssachen
- § 119: Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Gemeinderichter
- § 120: Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts können auch Personen sein, die die Voraussetzungen des § 36b Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllen
- § 121: Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Richter im Bundesdienst
- § 122 Abs. 1: Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt
- § 122 Abs. 2: Staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gilt als richterlicher Dienst
- § 122 Abs. 3: Anwendung von § 41 auf Staatsanwälte
- § 122 Abs. 4: In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter
- § 122 Abs. 5: Entsprechende Anwendung von Abs. 1 bis 4 und § 110 Satz 1 auf verschiedene Arten von Staatsanwälten
- § 123: Bestimmungen zur Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
- § 124: Sonderregelung für Berlin: bestimmte Bestimmungen finden dort keine Anwendung
- § 125: Geltung des Gesetzes in Berlin
- § 126: Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1962, mit Ausnahmen für § 114 und § 116
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.