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LawGit Spiegel 92165735cc BGBl. 1961 I S. 1665 · Neubekanntmachung · Deutsches Richtergesetz
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1665
Inkrafttreten: 1962-07-01; 1961-09-15 (§§ 114 und 116)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-09-14

BGBl-Id: bgbl1-1961-73-2
1970-01-01 01:17:19 +00:00

2.5 KiB

DRIG — 1961-09-14

  • Titel: Deutsches Richtergesetz
  • Typ: Neubekanntmachung
  • Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1665
  • Inkrafttreten: 1962-07-01; 1961-09-15 (§§ 114 und 116)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/73#page=1
  • Kurz: Das Deutsches Richtergesetz regelt die Ausübung des Richteramtes in Bund und Ländern, einschließlich der Ernennung, Unabhängigkeit und besonderen Pflichten der Richter.

Betroffene Stellen

  • § 148 Abs. 1: Das Wort 'nichtrichterliche' wird gestrichen.
  • § 148 Abs. 2: Der Absatz wird aufgehoben.
  • § 198: Der Paragraph wird aufgehoben.
  • § 116 Abs. 1: Eintritt in den Ruhestand in Sonderfällen für Richter und Staatsanwälte, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 in der Strafrechtspflege mitgewirkt haben
  • § 116 Abs. 2: Der Antrag auf Eintritt in den Ruhestand kann nur bis zum 30. Juni 1962 gestellt werden
  • § 117: Überleitung von Gerichtsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängig sind, auf das nunmehr zuständige Gericht
  • § 118 Abs. 1: Uebergangsvorschriften für die Zuständigkeit der Disziplinargerichte, bis zur Errichtung der Dienstgerichte in den Ländern
  • § 118 Abs. 2: Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Bestimmungen auf das Verfahren vor den Dienstgerichten der Länder in Versetzungs- und Prüfungssachen
  • § 119: Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Gemeinderichter
  • § 120: Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts können auch Personen sein, die die Voraussetzungen des § 36b Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllen
  • § 121: Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Richter im Bundesdienst
  • § 122 Abs. 1: Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt
  • § 122 Abs. 2: Staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gilt als richterlicher Dienst
  • § 122 Abs. 3: Anwendung von § 41 auf Staatsanwälte
  • § 122 Abs. 4: In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter
  • § 122 Abs. 5: Entsprechende Anwendung von Abs. 1 bis 4 und § 110 Satz 1 auf verschiedene Arten von Staatsanwälten
  • § 123: Bestimmungen zur Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
  • § 124: Sonderregelung für Berlin: bestimmte Bestimmungen finden dort keine Anwendung
  • § 125: Geltung des Gesetzes in Berlin
  • § 126: Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1962, mit Ausnahmen für § 114 und § 116

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.