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LawGit Spiegel 33a7432b20 BGBl. 1961 I S. 1882 · Neubekanntmachung · Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1882
Inkrafttreten: 1961-11-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-10-28

BGBl-Id: bgbl1-1961-85-2
1970-01-01 01:18:03 +00:00

7.4 KiB

BVFG — 1961-10-28

  • Titel: Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
  • Typ: Neubekanntmachung
  • Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1882
  • Inkrafttreten: 1961-11-01
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/85#page=6
  • Kurz: Das Bundesvertriebenengesetz wird in einer neuen Fassung bekannt gemacht, die ab dem 1. November 1961 gilt.

Betroffene Stellen

  • § 41: Neufassung des Abschnitts über Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung
  • § 42: Neufassung des Abschnitts über Darlehen und Beihilfen bei Übernahme bestehender landwirtschaftlicher Betriebe
  • § 43: Neufassung des Abschnitts über Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland oder Rodungsflächen
  • § 44: Neufassung des Abschnitts über Einheirat und Erwerb von Todes wegen
  • § 45: Neufassung des Abschnitts über Pachtverlängerung und Begründung eines sonstigen Nutzungsverhältnisses
  • § 46: Neufassung des Abschnitts über Bereitstellung der Mittel
  • § 47: Neufassung des Abschnitts über Vergünstigungen für den Landabgeber auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts
  • § 48: Neufassung des Abschnitts über Vergünstigungen bei der Einkommensteuer
  • § 49: Neufassung des Abschnitts über Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer
  • § 50: Neufassung des Abschnitts über Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Veräußerung
  • § 51: Neufassung des Abschnitts über Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Rückerwerb durch den Veräußerer
  • § 52: Neufassung des Abschnitts über Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Veräußerung durch den Erwerber
  • § 82: Grundsatz: Vertriebene können wegen vor der Vertreibung begründeter Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden.
  • § 83: Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers zur Abweichung von § 82.
  • § 84: Antragsfrist für Vertragshilfeverfahren.
  • § 85: Entsprechende Anwendung der Vorschriften für juristische Personen und Handelsgesellschaften.
  • § 86: Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
  • § 87: Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 82 bis 86.
  • § 88: Regelung für Sowjetzonenflüchtlinge.
  • § 89: Erledigung anhängiger Verfahren.
  • § 90: Sozialversicherung: Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge werden den Berechtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichgestellt.
  • § 91: Ersatz von Fürsorgekosten: Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sind nicht verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen.
  • § 92: Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen.
  • § 93: Ersatz von Urkunden.
  • § 94: Familienzusammenführung: Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge können ihre Familienangehörigen zum Zwecke der Familienzusammenführung nachziehen.
  • § 95: Unentgeltliche Beratung: Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge dürfen Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen ihres Auftrags beraten.
  • § 69: Neue Vorschriften zur Zulassung zu Berufen und Gewerben für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
  • § 70: Neue Vorschriften zur Zulassung zur Kassenpraxis für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
  • § 71: Neue Vorschriften zur Eintragung in die Handwerksrolle für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
  • § 72: Neue Vorschriften zur Förderung selbständiger Erwerbstätiger durch Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und Teilhaberschaften
  • § 73: Neue Vorschriften zur steuerlichen Vergünstigung und Beihilfen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
  • § 74: Neue Vorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
  • § 75: Neue Vorschriften zur Beteiligung an Kontingenten für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
  • § 76: Neue Vorschriften zur Vermietung, Verpachtung und Übertragung von Grund und Boden, Räumlichkeiten oder Betrieben durch die öffentliche Hand für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
  • § 77: Neue Vorschriften zur Förderung unselbständiger Erwerbstätiger, insbesondere Arbeiter und Angestellte
  • § 78: Neue Vorschriften zur Förderung von Lehrstellen und Ausbildungsstellen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
  • § 79: Neue Vorschriften zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
  • § 80: Neue Vorschriften zur Wohnraumversorgung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
  • § 81: Neue Vorschriften zur Nichtanwendung beschränkender Vorschriften für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
  • § 433 Abs. 1: Neue Fassung des § 433 Abs. 1, der die Beratung von Vertriebenen und Flüchtlingen in Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen regelt.
  • § 433 Abs. 2: Neue Fassung des § 433 Abs. 2, der die Möglichkeit der Untersagung dieser Tätigkeit im Falle missbräuchlicher Ausübung regelt.
  • § 96: Neue Fassung des § 96, der die Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung regelt.
  • § 97 Abs. 1: Neue Fassung des § 97 Abs. 1, der die durchzuführenden statistischen Arbeiten regelt.
  • § 97 Abs. 2: Neue Fassung des § 97 Abs. 2, der die Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge regelt.
  • § 98: Neue Fassung des § 98, der die Erschleichung von Vergünstigungen strafrechtlich regelt.
  • § 99: Neue Fassung des § 99, der die Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen strafrechtlich regelt.
  • § 100: Neue Fassung des § 100, der die Änderung des Lastenausgleichsgesetzes regelt.
  • § 101: Neue Fassung des § 101, der die Änderung des Notaufnahmegesetzes regelt.
  • § 102: Neue Fassung des § 102, der die Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes regelt.
  • § 103: Neue Fassung des § 103, der die Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften regelt.
  • § 104: Neue Fassung des § 104, der das Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht regelt.
  • § 105: Neue Fassung des § 105, der die Weitergeltung der bisherigen Ausweise regelt.
  • § 106: Neue Fassung des § 106, der die Verwaltungsvorschriften regelt.
  • § 107: Neue Fassung des § 107, der die Anwendung des Gesetzes im Land Berlin regelt.
  • § 53: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Verpachtung
  • § 54: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung
  • § 55: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Vermögens- und Hypothekengewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
  • § 56: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Vermögens- und Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung von Grundstücken in Berlin (West)
  • § 57: Neue Vorschriften zur Aufrhebung von Mietverhältnissen
  • § 58: Neue Vorschriften zur Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe
  • § 59: Neue Vorschriften zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln
  • § 60: Neue Vorschriften zur Besitzeinweisung
  • § 61: Neue Vorschriften zur Entschädigung des bisherigen Nutzungsberechtigten
  • § 62: Neue Vorschriften zur Inanspruchnahme von Gebäuden und Land
  • § 63: Neue Vorschriften zum Verfahren
  • § 64: Neue Vorschriften zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes
  • § 65: Neue Vorschriften zum Ausschluss des Vorkaufsrechts der Siedlungsunternehmen
  • § 66: Neue Vorschriften zur Änderung des Reichssiedlungsgesetzes
  • § 67: Neue Vorschriften zu Finanzierungsrichtlinien
  • § 68: Neue Vorschriften zu Verwaltungsanordnungen der Länder

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.