Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1882 Inkrafttreten: 1961-11-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-10-28 BGBl-Id: bgbl1-1961-85-2
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BVFG — 1961-10-28
- Titel: Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1882
- Inkrafttreten: 1961-11-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/85#page=6
- Kurz: Das Bundesvertriebenengesetz wird in einer neuen Fassung bekannt gemacht, die ab dem 1. November 1961 gilt.
Betroffene Stellen
- § 41: Neufassung des Abschnitts über Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung
- § 42: Neufassung des Abschnitts über Darlehen und Beihilfen bei Übernahme bestehender landwirtschaftlicher Betriebe
- § 43: Neufassung des Abschnitts über Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland oder Rodungsflächen
- § 44: Neufassung des Abschnitts über Einheirat und Erwerb von Todes wegen
- § 45: Neufassung des Abschnitts über Pachtverlängerung und Begründung eines sonstigen Nutzungsverhältnisses
- § 46: Neufassung des Abschnitts über Bereitstellung der Mittel
- § 47: Neufassung des Abschnitts über Vergünstigungen für den Landabgeber auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts
- § 48: Neufassung des Abschnitts über Vergünstigungen bei der Einkommensteuer
- § 49: Neufassung des Abschnitts über Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer
- § 50: Neufassung des Abschnitts über Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Veräußerung
- § 51: Neufassung des Abschnitts über Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Rückerwerb durch den Veräußerer
- § 52: Neufassung des Abschnitts über Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Veräußerung durch den Erwerber
- § 82: Grundsatz: Vertriebene können wegen vor der Vertreibung begründeter Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden.
- § 83: Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers zur Abweichung von § 82.
- § 84: Antragsfrist für Vertragshilfeverfahren.
- § 85: Entsprechende Anwendung der Vorschriften für juristische Personen und Handelsgesellschaften.
- § 86: Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
- § 87: Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 82 bis 86.
- § 88: Regelung für Sowjetzonenflüchtlinge.
- § 89: Erledigung anhängiger Verfahren.
- § 90: Sozialversicherung: Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge werden den Berechtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichgestellt.
- § 91: Ersatz von Fürsorgekosten: Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sind nicht verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen.
- § 92: Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen.
- § 93: Ersatz von Urkunden.
- § 94: Familienzusammenführung: Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge können ihre Familienangehörigen zum Zwecke der Familienzusammenführung nachziehen.
- § 95: Unentgeltliche Beratung: Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge dürfen Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen ihres Auftrags beraten.
- § 69: Neue Vorschriften zur Zulassung zu Berufen und Gewerben für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
- § 70: Neue Vorschriften zur Zulassung zur Kassenpraxis für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
- § 71: Neue Vorschriften zur Eintragung in die Handwerksrolle für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
- § 72: Neue Vorschriften zur Förderung selbständiger Erwerbstätiger durch Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und Teilhaberschaften
- § 73: Neue Vorschriften zur steuerlichen Vergünstigung und Beihilfen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
- § 74: Neue Vorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
- § 75: Neue Vorschriften zur Beteiligung an Kontingenten für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
- § 76: Neue Vorschriften zur Vermietung, Verpachtung und Übertragung von Grund und Boden, Räumlichkeiten oder Betrieben durch die öffentliche Hand für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
- § 77: Neue Vorschriften zur Förderung unselbständiger Erwerbstätiger, insbesondere Arbeiter und Angestellte
- § 78: Neue Vorschriften zur Förderung von Lehrstellen und Ausbildungsstellen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
- § 79: Neue Vorschriften zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
- § 80: Neue Vorschriften zur Wohnraumversorgung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
- § 81: Neue Vorschriften zur Nichtanwendung beschränkender Vorschriften für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
- § 433 Abs. 1: Neue Fassung des § 433 Abs. 1, der die Beratung von Vertriebenen und Flüchtlingen in Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen regelt.
- § 433 Abs. 2: Neue Fassung des § 433 Abs. 2, der die Möglichkeit der Untersagung dieser Tätigkeit im Falle missbräuchlicher Ausübung regelt.
- § 96: Neue Fassung des § 96, der die Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung regelt.
- § 97 Abs. 1: Neue Fassung des § 97 Abs. 1, der die durchzuführenden statistischen Arbeiten regelt.
- § 97 Abs. 2: Neue Fassung des § 97 Abs. 2, der die Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge regelt.
- § 98: Neue Fassung des § 98, der die Erschleichung von Vergünstigungen strafrechtlich regelt.
- § 99: Neue Fassung des § 99, der die Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen strafrechtlich regelt.
- § 100: Neue Fassung des § 100, der die Änderung des Lastenausgleichsgesetzes regelt.
- § 101: Neue Fassung des § 101, der die Änderung des Notaufnahmegesetzes regelt.
- § 102: Neue Fassung des § 102, der die Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes regelt.
- § 103: Neue Fassung des § 103, der die Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften regelt.
- § 104: Neue Fassung des § 104, der das Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht regelt.
- § 105: Neue Fassung des § 105, der die Weitergeltung der bisherigen Ausweise regelt.
- § 106: Neue Fassung des § 106, der die Verwaltungsvorschriften regelt.
- § 107: Neue Fassung des § 107, der die Anwendung des Gesetzes im Land Berlin regelt.
- § 53: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Verpachtung
- § 54: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung
- § 55: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Vermögens- und Hypothekengewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 56: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Vermögens- und Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung von Grundstücken in Berlin (West)
- § 57: Neue Vorschriften zur Aufrhebung von Mietverhältnissen
- § 58: Neue Vorschriften zur Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe
- § 59: Neue Vorschriften zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln
- § 60: Neue Vorschriften zur Besitzeinweisung
- § 61: Neue Vorschriften zur Entschädigung des bisherigen Nutzungsberechtigten
- § 62: Neue Vorschriften zur Inanspruchnahme von Gebäuden und Land
- § 63: Neue Vorschriften zum Verfahren
- § 64: Neue Vorschriften zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes
- § 65: Neue Vorschriften zum Ausschluss des Vorkaufsrechts der Siedlungsunternehmen
- § 66: Neue Vorschriften zur Änderung des Reichssiedlungsgesetzes
- § 67: Neue Vorschriften zu Finanzierungsrichtlinien
- § 68: Neue Vorschriften zu Verwaltungsanordnungen der Länder
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.