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LawGit Spiegel ecfbc63646 BGBl. 1961 I S. 1834 · Neubekanntmachung · Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1834
Inkrafttreten: 1961-10-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-10-05

BGBl-Id: bgbl1-1961-81-4
1970-01-01 01:17:40 +00:00

7.6 KiB

BRRG — 1961-10-05

  • Titel: Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
  • Typ: Neubekanntmachung
  • Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1834
  • Inkrafttreten: 1961-10-01
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/81#page=34
  • Kurz: Die Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft und enthält Vorschriften zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts.

Betroffene Stellen

  • § 127 Abs. 1: Neue Fassung des § 127 Abs. 1
  • § 127 Abs. 2: Neue Fassung des § 127 Abs. 2
  • § 128 Abs. 1: Neue Fassung des § 128 Abs. 1
  • § 128 Abs. 2: Neue Fassung des § 128 Abs. 2
  • § 128 Abs. 3: Neue Fassung des § 128 Abs. 3
  • § 128 Abs. 4: Neue Fassung des § 128 Abs. 4
  • § 129 Abs. 1: Neue Fassung des § 129 Abs. 1
  • § 129 Abs. 2: Neue Fassung des § 129 Abs. 2
  • § 129 Abs. 3: Neue Fassung des § 129 Abs. 3
  • § 129 Abs. 4: Neue Fassung des § 129 Abs. 4
  • § 130 Abs. 1: Neue Fassung des § 130 Abs. 1
  • § 130 Abs. 2: Neue Fassung des § 130 Abs. 2
  • § 131: Neue Fassung des § 131
  • § 132 Abs. 1: Neue Fassung des § 132 Abs. 1
  • § 132 Abs. 2: Neue Fassung des § 132 Abs. 2
  • § 132 Abs. 3: Neue Fassung des § 132 Abs. 3
  • § 133: Neue Fassung des § 133
  • § 134 Abs. 1: Neue Fassung des § 134 Abs. 1
  • § 134 Abs. 2: Neue Fassung des § 134 Abs. 2
  • § 135: Neue Fassung des § 135
  • § 137: Neue Fassung des § 137
  • § 138: Neue Fassung des § 138
  • § 141: Neue Fassung des § 141
  • § 142 Abs. 1: Neue Fassung des § 142 Abs. 1
  • § 142 Abs. 2: Neue Fassung des § 142 Abs. 2
  • § 61 Abs. 1: Bestimmung einer unabhängigen Stelle für Ausnahmen und Befähigungsprüfungen
  • § 61 Abs. 2: Zugewiesung weiterer Aufgaben an die unabhängige Stelle durch Gesetz
  • § 62 Abs. 1: Unabhängigkeit und Verantwortlichkeit der Mitglieder der unabhängigen Stelle
  • § 62 Abs. 2: Schutz der Mitglieder der unabhängigen Stelle vor Dienstliche Maßnahmen
  • § 63 Abs. 1: Definition der Versorgung, einschließlich Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung, Verschollenheitsbezüge, Unfallfürsorge, Abfindung und Übergangsgeld
  • § 63 Abs. 2: Möglichkeit der Bestimmung einer Witwenabfindung bei Wiederverheiratung
  • § 64: Berechnung des Ruhegehaltes auf Basis der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und -zeit
  • § 65 Abs. 1: Definition der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
  • § 65 Abs. 2: Möglichkeit von Ausnahmen bei bestimmten Fällen
  • § 66: Definition der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
  • § 67: Anrechnung von Wiedergutmachungszeiten
  • § 68: Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
  • § 69: Ruhegehaltfähigkeit von Wehrdienst- und Kriegsgefangenschaftszeiten
  • § 70 Abs. 1: Berechnung des Ruhegehaltes
  • § 70 Abs. 2: Berechnung des Ruhegehaltes für Beamte im einstweiligen Ruhestand
  • § 71 Abs. 1: Bedingungen für den Anspruch auf Witwengeld
  • § 71 Abs. 2: Erweiterung des Anspruchs auf Witwengeld für Beamte auf Probe
  • § 72: Höhe des Witwengeldes
  • § 73 Abs. 1: Unterhaltsbeitrag für geschiedene Ehefrauen
  • § 73 Abs. 2: Unterhaltsbeitrag für frühere Ehefrauen
  • § 74 Abs. 1: Anspruch auf Waisengeld für Kinder
  • § 74 Abs. 2: Möglichkeit der Bestimmung von Ausnahmen für Kinder aus späten Ehen
  • § 75 Abs. 1: Höhe des Waisengeldes
  • § 75 Abs. 2: Regelung für Waisengeld bei Müttern ohne Witwengeldanspruch
  • § 75 Abs. 3: Regelung für Waisengeld bei Adoption
  • § 75 Abs. 4: Regelung für Waisengeld bei Ansprüchen aus beiden Elternteilen
  • § 76: Obergrenze für Witwen- und Waisengeld
  • § 77 Abs. 1: Kürzung des Witwengeldes bei jüngerer Witwe
  • § 77 Abs. 2: Ausnahmen von der Kürzung des Witwengeldes
  • § 77 Abs. 3: Berücksichtigung des gekürzten Witwengeldes bei der Anwendung von § 76
  • § 78: Analoge Regelungen für Witwer
  • § 79 Abs. 1: Unfallfürsorge bei Dienstunfällen
  • § 79 Abs. 2: Definition des Dienstunfalls
  • § 79 Abs. 3: Definition des Dienstes, einschließlich Dienstreisen und dienstlicher Tätigkeiten
  • § 79 Abs. 4: Erkrankungen als Dienstunfälle
  • § 79 Abs. 5: Körperschäden außerhalb des Dienstes als Dienstunfälle
  • § 80 Abs. 1: Inhalt der Unfallfürsorge
  • § 80 Abs. 2: Erhöhung des Unfallruhegehaltes bei besonderen Diensthandlungen
  • § 80 Abs. 3: Mindesthöhe des Unfallruhegehaltes
  • § 80 Abs. 4: Vorrang des Bundesbeamtengesetzes bei Unfallfürsorgeleistungen
  • § 433 Abs. 1: Neufassung des § 433 Abs. 1, der die Ansprüche bei Dienstunfällen regelt.
  • § 83 Abs. 1: Neufassung des § 83 Abs. 1, der die Versorgungsbezüge bei Einkommen aus öffentlichen Dienstregelungen regelt.
  • § 83 Abs. 2: Neufassung des § 83 Abs. 2, der die Definition von Verwendung im öffentlichen Dienst regelt.
  • § 84 Abs. 1: Neufassung des § 84 Abs. 1, der die Ruhe der Versorgungsbezüge regelt.
  • § 84 Abs. 2: Neufassung des § 84 Abs. 2, der die Entziehung der Versorgungsbezüge nach längerer Ruhe regelt.
  • § 85 Abs. 1: Neufassung des § 85 Abs. 1, der die Zusammenhänge mehrerer Versorgungsbezüge regelt.
  • § 85 Abs. 2: Neufassung des § 85 Abs. 2, der die Anwendung auf Witwen regelt.
  • § 85 Abs. 3: Neufassung des § 85 Abs. 3, der die Versorgungsbezüge bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen regelt.
  • § 86 Abs. 1: Neufassung des § 86 Abs. 1, der die Entziehung der Versorgungsbezüge bei Straftaten regelt.
  • § 86 Abs. 2: Neufassung des § 86 Abs. 2, der die Anwendung von § 24 Abs. 2 regelt.
  • § 87: Neufassung des § 87, der die Entziehung der Versorgungsbezüge bei Nichtnachkommen einer Berufung regelt.
  • § 88 Abs. 1: Neufassung des § 88 Abs. 1, der die Erloschung der Versorgungsbezüge regelt.
  • § 88 Abs. 2: Neufassung des § 88 Abs. 2, der die Gewährung des Waisengeldes nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres regelt.
  • § 88 Abs. 3: Neufassung des § 88 Abs. 3, der die Wiederbelebung des Witwengeldes nach Auflösung der Ehe regelt.
  • § 89 Abs. 1: Neufassung des § 89 Abs. 1, der die Anzeigepflicht regelt.
  • § 89 Abs. 2: Neufassung des § 89 Abs. 2, der die Entziehung der Versorgung bei Nichtnachkommen der Anzeigepflicht regelt.
  • § 90 Abs. 1: Neufassung des § 90 Abs. 1, der die Entziehung der Versorgungsbezüge bei Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung regelt.
  • § 90 Abs. 2: Neufassung des § 90 Abs. 2, der die Anwendung von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 regelt.
  • § 91: Neufassung des § 91, der die Bemessung der Bezüge bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst regelt.
  • § 92 Abs. 1: Neufassung des § 92 Abs. 1, der die Berechnung des Ruhegehaltes für Beamte, die am 8. Mai 1945 im Dienst standen, regelt.
  • § 92 Abs. 2: Neufassung des § 92 Abs. 2, der die Anrechnung der Dienstzeit bei der Geheimen Staatspolizei regelt.
  • § 92a: Neufassung des § 92a, der die erhöhte Versorgung bei Unfällen während des Weltkrieges regelt.
  • § 92b: Neufassung des § 92b, der die erhöhte Versorgung bei Kriegsgefangenschaft regelt.
  • § 93: Neufassung des § 93, der das Reichsgebiet im Sinne des Gesetzes definiert.
  • § 94: Neufassung des § 94, der die gleichgestellten Dienste im Reichsgebiet regelt.
  • § 95 Abs. 1: Neufassung des § 95 Abs. 1, der die Ernennung von Beamten auf Zeit regelt.
  • § 95 Abs. 2: Neufassung des § 95 Abs. 2, der die Anwendung der Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit regelt.
  • § 95 Abs. 3: Neufassung des § 95 Abs. 3, der die Mindestruhegehaltsätze für Beamte auf Zeit regelt.
  • § 96 Abs. 1: Neufassung des § 96 Abs. 1, der die Ruhestandsregelung für Beamte auf Zeit regelt.
  • § 96 Abs. 2: Neufassung des § 96 Abs. 2, der die Entlassung von Beamten auf Zeit regelt.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.