Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 21 Inkrafttreten: 1959-01-16 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1959-01-16 BGBl-Id: bgbl1-1959-3-1
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- § 27 Abs. 2: Neue Frist für Anmeldung bis zum 1. April 1959
- § 27 Abs. 3: Frist gilt als gewahrt, wenn Anmeldung oder Klage bei unzuständigem Gericht erfolgt
- § 28 Abs. 2: Neue Frist für Klageerhebung bis zum 1. April 1959
- § 28 Abs. 5: Keine Klageerhebung erforderlich, wenn gütliche Einigung vorliegt
- § 30: Regelungen zur Anmeldung und Klagefrist für rückerstattungsrechtliche Ansprüche