Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 538 Inkrafttreten: 1958-07-30 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1958-07-29 BGBl-Id: bgbl1-1958-28-2
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- § 67 Abs. 2 und 3: Einführung neuer Absätze zur Ermittlung des Werts des sonstigen Vermögens und bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten