Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 538 Inkrafttreten: 1958-07-30 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1958-07-29 BGBl-Id: bgbl1-1958-28-2
892 B
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BEWG — 1958-07-29
- Titel: Gesetz zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 538
- Inkrafttreten: 1958-07-30 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/28#page=2
- Kurz: Das Gesetz ändert das Bewertungsgesetz und das Vermögensteuergesetz, um Freibeträge und -grenzen zu erhöhen und Schulden an bestimmte Steuern bei der Ermittlung des Vermögens zu berücksichtigen.
Betroffene Stellen
- § 67 Abs. 1 Ziff. 6 Buchst. a: Änderung der Freigrenze für Versicherungen
- § 67 Abs. 2 und 3: Einführung neuer Absätze zur Ermittlung des Werts des sonstigen Vermögens und bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.