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LawGit Spiegel a0e3e8239f BGBl. 1960 I S. 341 · Neubekanntmachung · Bundesbaugesetz
Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 341
Inkrafttreten: 1960-10-29 (ganzes Gesetz, außer Erster bis Dritter Teil); 1961-06-29 (Erster bis Dritter Teil); 1960-10-29 (für öffentlich-rechtliche Beiträge, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften für Erschließungsanlagen erhoben werden können (§ 133)); 1961-06-29 (übrige Vorschriften des Sechsten Teiles); 1960-06-30 (Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, sowie die Ermächtigungen zum Erlaß von Satzungen in §§ 25 und 132)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1960-06-29

BGBl-Id: bgbl1-1960-30-1
1970-01-01 01:09:57 +00:00

1.8 KiB

BBAUG — 1960-06-29

  • Titel: Bundesbaugesetz
  • Typ: Neubekanntmachung
  • Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 341
  • Inkrafttreten: 1960-10-29 (ganzes Gesetz, außer Erster bis Dritter Teil); 1961-06-29 (Erster bis Dritter Teil); 1960-10-29 (für öffentlich-rechtliche Beiträge, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften für Erschließungsanlagen erhoben werden können (§ 133)); 1961-06-29 (übrige Vorschriften des Sechsten Teiles); 1960-06-30 (Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, sowie die Ermächtigungen zum Erlaß von Satzungen in §§ 25 und 132)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/30#page=1
  • Kurz: Das Bundesbaugesetz regelt die Bauleitplanung, einschließlich Flächennutzungs- und Bebauungspläne, sowie Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung wie Veränderungssperren, Bodenverkehr und Vorkaufsrechte.

Betroffene Stellen

  • § 12a: Neue Vorschriften für erhöhte Steuermeßzahlen für baureife Grundstücke
  • § 12b: Neue Vorschriften für erhöhte Steuermeßzahlen für baureife Grundstücke mit zerstörten Gebäuden
  • § 12c: Neue Vorschriften für die Geltungsdauer der Steuermeßzahlen für baureife Grundstücke
  • § 21 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'vorbehaltlich des Absatzes 3'
  • § 21 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
  • § 33 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes am Ende des Absatzes
  • § 92 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes: Einfügung von Vorschriften zur Anwendung erhöhter Steuermeßzahlen
  • § 47 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland: Einfügung von Vorschriften zur Anwendung erhöhter Steuermeßzahlen

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.