Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 341 Inkrafttreten: 1960-10-29 (ganzes Gesetz, außer Erster bis Dritter Teil); 1961-06-29 (Erster bis Dritter Teil); 1960-10-29 (für öffentlich-rechtliche Beiträge, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften für Erschließungsanlagen erhoben werden können (§ 133)); 1961-06-29 (übrige Vorschriften des Sechsten Teiles); 1960-06-30 (Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, sowie die Ermächtigungen zum Erlaß von Satzungen in §§ 25 und 132) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1960-06-29 BGBl-Id: bgbl1-1960-30-1
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BBAUG — 1960-06-29
- Titel: Bundesbaugesetz
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 341
- Inkrafttreten: 1960-10-29 (ganzes Gesetz, außer Erster bis Dritter Teil); 1961-06-29 (Erster bis Dritter Teil); 1960-10-29 (für öffentlich-rechtliche Beiträge, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften für Erschließungsanlagen erhoben werden können (§ 133)); 1961-06-29 (übrige Vorschriften des Sechsten Teiles); 1960-06-30 (Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, sowie die Ermächtigungen zum Erlaß von Satzungen in §§ 25 und 132)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/30#page=1
- Kurz: Das Bundesbaugesetz regelt die Bauleitplanung, einschließlich Flächennutzungs- und Bebauungspläne, sowie Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung wie Veränderungssperren, Bodenverkehr und Vorkaufsrechte.
Betroffene Stellen
- § 12a: Neue Vorschriften für erhöhte Steuermeßzahlen für baureife Grundstücke
- § 12b: Neue Vorschriften für erhöhte Steuermeßzahlen für baureife Grundstücke mit zerstörten Gebäuden
- § 12c: Neue Vorschriften für die Geltungsdauer der Steuermeßzahlen für baureife Grundstücke
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'vorbehaltlich des Absatzes 3'
- § 21 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
- § 33 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes am Ende des Absatzes
- § 92 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes: Einfügung von Vorschriften zur Anwendung erhöhter Steuermeßzahlen
- § 47 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland: Einfügung von Vorschriften zur Anwendung erhöhter Steuermeßzahlen
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.