Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 809 Inkrafttreten: 1961-07-01 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-06-30 BGBl-Id: bgbl1-1961-45-3
888 B
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ASG — 1961-06-30
- Titel: Siebzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 809
- Inkrafttreten: 1961-07-01 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/45#page=9
- Kurz: Die Verordnung regelt die Möglichkeit, Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz durch Begründung von Spareinlagen zu erfüllen. Sie legt auch fest, wie diese Spareinlagen verzinst und freigegeben werden können, sowie die Deckungsforderungen gegen den Ausgleichsfonds.
Betroffene Stellen
- § 20 Abs. 2 bis 4: Vorschriften gelten entsprechend
- § 21 Abs. 1: Vorschriften gelten entsprechend
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.