Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 479 Inkrafttreten: 1967-04-22 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1967-04-21 BGBl-Id: bgbl1-1967-22-2
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AKTG — 1967-04-21
- Titel: Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 479
- Inkrafttreten: 1967-04-22 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/22#page=7
- Kurz: Die Verordnung regelt die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren in Prozenten des Nennbetrages oder in Deutscher Mark je Stück. Sie hebt eine frühere Bekanntmachung auf und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Mindestnennbetrag für Aktien
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.