Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 907 Inkrafttreten: 1956-12-12 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nr. 2); 1954-02-03 (Artikel 1 Nr. 2) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1956-12-11 BGBl-Id: bgbl1-1956-51-3
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KGIEG — 1956-12-11
- Titel: Bekanntmachung der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 907
- Inkrafttreten: 1956-12-12 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nr. 2); 1954-02-03 (Artikel 1 Nr. 2)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/51#page=9
- Kurz: Das Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener wird in neuer Fassung bekannt gemacht und tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Betroffene Stellen
- § 42 Abs. 1: Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Bescheid.
- § 43 Abs. 1: Gegen den Bescheid können der Antragsteller und die vom Lande bestimmte Behörde binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen.
- § 43 Abs. 2: Entscheidet gemäß § 40 die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, so tritt an die Stelle der Beschwerde der Einspruch.
- § 43 Abs. 3: Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gegeben, so gelten die §§ 22 bis 27 entsprechend.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.