Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 211 Inkrafttreten: 1951-03-31 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1951-03-31 BGBl-Id: bgbl1-1951-15-1
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Stellen dieser Station
- § 1: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Wertpapiere, deren Aussteller den Sitz in das Bundesgebiet verlegt hat
- § 2: Ergänzung der Bestimmungen über die Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen
- § 3: Einführung von Gleichstellungsbestimmungen für Bescheinigungen
- § 4: Ermöglichung der Anerkennung des Anmelderrechts bei bestimmten Wertpapieren
- § 5: Erweiterung der Voraussetzungen für die Ernennung von Beisitzern der Kammer für Wertpapierbereinigung
- § 6: Erhöhung der Entschädigung für Beisitzer
- § 7: Einführung der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 8: Beschränkung der Eintragung von Sperrvermerken
- § 9: Ermöglichung der Ausstellung von Bescheinigungen ohne Angabe der Depotnummer
- § 10: Bestimmung des Geschäftswerts nach bestimmten Verhältnissen
- § 11: Ermöglichung der Übersendung von Schriftstücken durch andere Mittel