Files
laws-git/geng/STELLEN.md
LawGit Spiegel 9d8026359e BGBl. 1994 I S. 3210 · Erlass · Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG)
Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3210
Inkrafttreten: 1995-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1994-11-08

BGBl-Id: bgbl1-1994-77-1
1994-11-08 12:00:00 +00:00

1.0 KiB
Raw Blame History

Stellen dieser Station

  • § 90 Abs. 2: Bestimmung, wann die Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger als nicht erworben gilt
  • § 93 Abs. 2: Bestimmung, dass der Genosse bei der übertragenden Genossenschaft nur das Geschäfts­guthaben verlangen kann, aber keinen Anteil an den Rücklagen oder dem sonstigen Vermögen
  • § 93 Abs. 3: Bestimmung, dass der übernehmende Rechtsträger von dem früheren Genossen, dessen Beteiligung als nicht erworben gilt, die Zahlung des anteiligen Fehlbetrags verlangen kann
  • § 95 Abs. 1: Bestimmung, dass die Nachschußpflicht der Anteilsinhaber fortbesteht, wenn die Haftsumme bei der übernehmenden Genossenschaft geringer ist
  • § 95 Abs. 2: Bestimmung, dass die Fortdauer der Nachschußpflicht nur anzuwenden ist, wenn das Insolvenzverfahren innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung der Verschmelzung eröffnet wird
  • § 104a: Bestimmung, dass die §§ 29 bis 34 auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden sind