Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3210 Inkrafttreten: 1995-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1994-11-08 BGBl-Id: bgbl1-1994-77-1
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- § 90 Abs. 2: Bestimmung, wann die Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger als nicht erworben gilt
- § 93 Abs. 2: Bestimmung, dass der Genosse bei der übertragenden Genossenschaft nur das Geschäftsguthaben verlangen kann, aber keinen Anteil an den Rücklagen oder dem sonstigen Vermögen
- § 93 Abs. 3: Bestimmung, dass der übernehmende Rechtsträger von dem früheren Genossen, dessen Beteiligung als nicht erworben gilt, die Zahlung des anteiligen Fehlbetrags verlangen kann
- § 95 Abs. 1: Bestimmung, dass die Nachschußpflicht der Anteilsinhaber fortbesteht, wenn die Haftsumme bei der übernehmenden Genossenschaft geringer ist
- § 95 Abs. 2: Bestimmung, dass die Fortdauer der Nachschußpflicht nur anzuwenden ist, wenn das Insolvenzverfahren innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung der Verschmelzung eröffnet wird
- § 104a: Bestimmung, dass die §§ 29 bis 34 auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden sind