Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3210 Inkrafttreten: 1995-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1994-11-08 BGBl-Id: bgbl1-1994-77-1
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GENG — 1994-11-08
- Titel: Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG)
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3210
- Inkrafttreten: 1995-01-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/77#page=2
- Kurz: Das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) dient der Anpassung und Vereinheitlichung der Vorschriften für Umwandlungen und Verschmelzungen von Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung europäischer Richtlinien.
Betroffene Stellen
- § 90 Abs. 2: Bestimmung, wann die Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger als nicht erworben gilt
- § 93 Abs. 2: Bestimmung, dass der Genosse bei der übertragenden Genossenschaft nur das Geschäftsguthaben verlangen kann, aber keinen Anteil an den Rücklagen oder dem sonstigen Vermögen
- § 93 Abs. 3: Bestimmung, dass der übernehmende Rechtsträger von dem früheren Genossen, dessen Beteiligung als nicht erworben gilt, die Zahlung des anteiligen Fehlbetrags verlangen kann
- § 95 Abs. 1: Bestimmung, dass die Nachschußpflicht der Anteilsinhaber fortbesteht, wenn die Haftsumme bei der übernehmenden Genossenschaft geringer ist
- § 95 Abs. 2: Bestimmung, dass die Fortdauer der Nachschußpflicht nur anzuwenden ist, wenn das Insolvenzverfahren innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung der Verschmelzung eröffnet wird
- § 104a: Bestimmung, dass die §§ 29 bis 34 auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden sind
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.