Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 103 Inkrafttreten: 1995-08-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1995-02-03 BGBl-Id: bgbl1-1995-5-4
913 B
913 B
BBIG_2005 — 1995-02-03
- Titel: Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 103
- Inkrafttreten: 1995-08-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/5#page=7
- Kurz: Die Verordnung regelt die staatliche Anerkennung, die Ausbildungsordnung und die Prüfungen für den Ausbildungsberuf Manufakturporzellanmaler/Manufakturporzellanmalerin. Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre und umfasst verschiedene Fertigkeiten und Kenntnisse, die in einem Ausbildungsrahmenplan festgelegt sind.
Betroffene Stellen
- § 25 Abs. 1: Neubekanntmachung der Ausbildungsordnung für Manufakturporzellanmaler/Manufakturporzellanmalerin
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.