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LawGit Spiegel ce78ee5967 BGBl. 1994 I S. 2957 · Neubekanntmachung · Insolvenzordnung (InsO)
Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2957
Inkrafttreten: 1994-10-19
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1994-10-18

BGBl-Id: bgbl1-1994-70-6
1994-10-18 12:00:00 +00:00

3.6 KiB

Stellen dieser Station

  • § 159 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der Regelungen zur Kündigung des Vertrags und zur Übertragung von Grundstücken im Insolvenzverfahren enthält.
  • § 159 Abs. 7: Streichung des Absatzes 7.
  • § 161 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen zum Treuhandvermögen im Insolvenzverfahren enthält.
  • § 116: Neue Vorschriften für den Insolvenzplan in Genossenschaften
  • § 117: Neue Vorschriften für die Fortsetzung der Genossenschaft nach Insolvenz
  • § 118: Neue Vorschriften für die Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
  • § 119: Ersetzung von 'Konkursmasse' durch 'Insolvenzmasse'
  • § 148 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Konkursverfahren' durch 'Insolvenzverfahren'
  • § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2: Das Wort 'Konkursverfahren' wird durch 'Insolvenzverfahren' ersetzt.
  • § 123 Abs. 1 Satz 3: Das Wort 'Konkurseröffnung' wird durch 'Eröffnung des Insolvenzverfahrens' ersetzt.
  • § 10 Abs. 1: Neue Nummer 1a hinzugefügt, die die Kosten der Feststellung beweglicher Gegenstände bei Zwangsversteigerungen im Insolvenzverfahren regelt.
  • § 30c: Bestehender § 30c wird aufgehoben.
  • § 30d: Bestehender § 30d wird zu neuem § 30c, mit Streichungen der Worte 'oder § 30c' und 'und des § 30c'.
  • § 30d: Neuer § 30d eingefügt, der die Einstellung von Zwangsversteigerungen im Insolvenzverfahren regelt.
  • § 30e: Neuer § 30e eingefügt, der die Auflagen bei einstweiliger Einstellung von Zwangsversteigerungen regelt.
  • § 30f: Neuer § 30f eingefügt, der die Aufhebung der einstweiligen Einstellung von Zwangsversteigerungen regelt.
  • § 31 Abs. 2 Buchstabe c: Neue Formulierung für § 31 Abs. 2 Buchstabe c, die die Beendigung der Einstellung bei Insolvenzverfahren regelt.
  • § 145a Nr. 5 Satz 2: Das Wort 'Konkurs' wird durch 'Insolvenzverfahren' ersetzt.
  • § 153b: Neuer § 153b eingefügt, der die Einstellung von Zwangsverwaltungen im Insolvenzverfahren regelt.
  • § 153c: Neuer § 153c eingefügt, der die Aufhebung der Einstellung von Zwangsverwaltungen regelt.
  • § 168c Nr. 5 Satz 2: Das Wort 'Konkurs' wird durch 'Insolvenzverfahren' ersetzt.
  • § 171e Nr. 5 Satz 2: Das Wort 'Konkurs' wird durch 'Insolvenzverfahren' ersetzt.
  • § 172 Satz 2: Das Wort 'Konkursverwalter' wird durch 'Insolvenzverwalter' ersetzt.
  • § 173 Satz 2: Das Wort 'Konkursverwalter' wird durch 'Insolvenzverwalter' ersetzt.
  • § 174: Das Wort 'Gemeinschuldner' wird durch 'Schuldner des Insolvenzverfahrens' und das Wort 'Konkursverwalter' durch 'Insolvenzverwalter' ersetzt.
  • § 174a: Neuer § 174a eingefügt, der die Feststellung des geringsten Gebots bei Zwangsversteigerungen regelt.
  • § 178: In § 178 werden die Worte 'des Nachlaßkonkurses' durch 'des Nachlaßinsolvenzverfahrens' ersetzt.
  • § 4 Abs. 1 - 6: Neue Bestimmungen zur Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen
  • § 8 Abs. 2 Satz 1: Erweiterung der Bedingungen für die Erbringung von Leistungen
  • § 9: Anpassung der Begriffe und Einführung neuer Absätze
  • § 11: Anpassung der Begriffe und Neufassung von Absatz 5
  • § 17 Abs. 2: Anpassung der Begriffe
  • § 31: Neue Bestimmungen zur Anwendbarkeit des Gesetzes
  • § 433 Abs. 2: Ersetzt die Angabe '§§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung' durch '§§ 52, 190 und 192 der Insolvenzordnung'
  • § 433 Abs. 3: Ersetzt das Wort 'Konkursmasse' durch 'Insolvenzmasse'
  • § 433 Abs. 4: Ersetzt die Worte 'des Konkurses' durch 'des Insolvenzverfahrens' und das Wort 'Konkursmasse' durch 'Insolvenzmasse'
  • § 433 Abs. 5: Fügt neuen Absatz 5 hinzu, der Konkursvorrechte zugunsten der Schuldverschreibungsgläubiger eines Realkreditinstituts regelt
  • § 43: Streicht § 43
  • § 47: Streicht § 47