Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2957 Inkrafttreten: 1994-10-19 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1994-10-18 BGBl-Id: bgbl1-1994-70-6
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- § 159 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der Regelungen zur Kündigung des Vertrags und zur Übertragung von Grundstücken im Insolvenzverfahren enthält.
- § 159 Abs. 7: Streichung des Absatzes 7.
- § 161 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen zum Treuhandvermögen im Insolvenzverfahren enthält.
- § 116: Neue Vorschriften für den Insolvenzplan in Genossenschaften
- § 117: Neue Vorschriften für die Fortsetzung der Genossenschaft nach Insolvenz
- § 118: Neue Vorschriften für die Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
- § 119: Ersetzung von 'Konkursmasse' durch 'Insolvenzmasse'
- § 148 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Konkursverfahren' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2: Das Wort 'Konkursverfahren' wird durch 'Insolvenzverfahren' ersetzt.
- § 123 Abs. 1 Satz 3: Das Wort 'Konkurseröffnung' wird durch 'Eröffnung des Insolvenzverfahrens' ersetzt.
- § 10 Abs. 1: Neue Nummer 1a hinzugefügt, die die Kosten der Feststellung beweglicher Gegenstände bei Zwangsversteigerungen im Insolvenzverfahren regelt.
- § 30c: Bestehender § 30c wird aufgehoben.
- § 30d: Bestehender § 30d wird zu neuem § 30c, mit Streichungen der Worte 'oder § 30c' und 'und des § 30c'.
- § 30d: Neuer § 30d eingefügt, der die Einstellung von Zwangsversteigerungen im Insolvenzverfahren regelt.
- § 30e: Neuer § 30e eingefügt, der die Auflagen bei einstweiliger Einstellung von Zwangsversteigerungen regelt.
- § 30f: Neuer § 30f eingefügt, der die Aufhebung der einstweiligen Einstellung von Zwangsversteigerungen regelt.
- § 31 Abs. 2 Buchstabe c: Neue Formulierung für § 31 Abs. 2 Buchstabe c, die die Beendigung der Einstellung bei Insolvenzverfahren regelt.
- § 145a Nr. 5 Satz 2: Das Wort 'Konkurs' wird durch 'Insolvenzverfahren' ersetzt.
- § 153b: Neuer § 153b eingefügt, der die Einstellung von Zwangsverwaltungen im Insolvenzverfahren regelt.
- § 153c: Neuer § 153c eingefügt, der die Aufhebung der Einstellung von Zwangsverwaltungen regelt.
- § 168c Nr. 5 Satz 2: Das Wort 'Konkurs' wird durch 'Insolvenzverfahren' ersetzt.
- § 171e Nr. 5 Satz 2: Das Wort 'Konkurs' wird durch 'Insolvenzverfahren' ersetzt.
- § 172 Satz 2: Das Wort 'Konkursverwalter' wird durch 'Insolvenzverwalter' ersetzt.
- § 173 Satz 2: Das Wort 'Konkursverwalter' wird durch 'Insolvenzverwalter' ersetzt.
- § 174: Das Wort 'Gemeinschuldner' wird durch 'Schuldner des Insolvenzverfahrens' und das Wort 'Konkursverwalter' durch 'Insolvenzverwalter' ersetzt.
- § 174a: Neuer § 174a eingefügt, der die Feststellung des geringsten Gebots bei Zwangsversteigerungen regelt.
- § 178: In § 178 werden die Worte 'des Nachlaßkonkurses' durch 'des Nachlaßinsolvenzverfahrens' ersetzt.
- § 4 Abs. 1 - 6: Neue Bestimmungen zur Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen
- § 8 Abs. 2 Satz 1: Erweiterung der Bedingungen für die Erbringung von Leistungen
- § 9: Anpassung der Begriffe und Einführung neuer Absätze
- § 11: Anpassung der Begriffe und Neufassung von Absatz 5
- § 17 Abs. 2: Anpassung der Begriffe
- § 31: Neue Bestimmungen zur Anwendbarkeit des Gesetzes
- § 433 Abs. 2: Ersetzt die Angabe '§§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung' durch '§§ 52, 190 und 192 der Insolvenzordnung'
- § 433 Abs. 3: Ersetzt das Wort 'Konkursmasse' durch 'Insolvenzmasse'
- § 433 Abs. 4: Ersetzt die Worte 'des Konkurses' durch 'des Insolvenzverfahrens' und das Wort 'Konkursmasse' durch 'Insolvenzmasse'
- § 433 Abs. 5: Fügt neuen Absatz 5 hinzu, der Konkursvorrechte zugunsten der Schuldverschreibungsgläubiger eines Realkreditinstituts regelt
- § 43: Streicht § 43
- § 47: Streicht § 47