Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3256 Inkrafttreten: 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 1.7.2022 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)); 2022-01-01 (Artikel 9); 2022-07-17 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-12-29 BGBl-Id: bgbl1-2020-66-3
6.4 KiB
6.4 KiB
INSO — 2020-12-29
- Titel: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3256
- Inkrafttreten: 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 1.7.2022 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)); 2022-01-01 (Artikel 9); 2022-07-17 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=50
- Kurz: Das Gesetz reformiert das Sanierungs- und Insolvenzrecht, insbesondere durch die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) und Änderungen an verschiedenen Gesetzen.
Betroffene Stellen
- § 270c: Neue Vorschriften zur vorläufigen Eigenverwaltung, einschließlich der Bestellung des vorläufigen Sachwalters und der Anordnung von Maßnahmen.
- § 270e: Neue Vorschriften zur Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung, einschließlich der Gründe und Verfahren.
- § 270f: Neue Vorschriften zur Anordnung der Eigenverwaltung, einschließlich der Bestellung des Sachwalters und der Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften.
- § 270d: Der bisherige § 270d wird § 270g.
- § 272 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung, einschließlich der Gründe und Verfahren.
- § 272 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Nummerierung in Absatz 2 Satz 1.
- § 274 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Unterstützung des Schuldners durch den Sachwalter.
- § 276a: Neue Vorschriften zur Haftung von Mitgliedern des Vertretungsorgans und zur Anwendung im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und der Verfahrenseröffnung.
- § 284 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Möglichkeit des Auftrags zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans und Anpassung des dritten Satzes.
- § 292 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Möglichkeit der Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit.
- § 348 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 2' durch '§ 3 Absatz 3'.
- § 354 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 2' durch '§ 3 Absatz 3'.
- § 220 Abs. 2: Das Wort 'soll' wird durch 'muss' ersetzt und zusätzliche Sätze zur Vergleichsrechnung und zur Fortführung des Unternehmens hinzugefügt.
- § 220 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Darstellung von Verhältnissen und Auswirkungen des Plans auf verbundene Unternehmen.
- § 222 Abs. 1 Satz 2: Punkt am Ende von Nummer 4 wird durch Semikolon ersetzt und neue Nummer 5 hinzugefügt.
- § 223a: Neuer § 223a zur Regelung von gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 230 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Zustimmung des verbundenen Unternehmens bei Eingriffen in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 232 Abs. 1: Ein Komma und die Wörter 'insbesondere zur Vergleichsrechnung,' werden eingefügt.
- § 232 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Stellungnahme des Gerichts vor der Entscheidung nach § 231.
- § 235 Abs. 3 Satz 3: Neuer Satz zur Anwendung von § 8 Abs. 3.
- § 238b: Neuer § 238b zur Regelung des Stimmrechts der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 245 Abs. 2: Eingefügte Wörter und zusätzliche Sätze zur Beteiligung von Gläubigergruppen bei natürlichen Personen.
- § 245 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a zur Anwendung der Absätze 1 und 2, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird.
- § 245a: Neuer § 245a zur Prüfung von voraussichtlicher Schlechterstellung bei natürlichen Personen.
- § 251 Abs. 1 Nummer 2: Ein Semikolon und die Wörter 'ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend' werden eingefügt.
- § 252 Abs. 2 Satz 2: Zusätzliche Sätze zur Übersendung des Plans und Anwendung von § 8 Abs. 3.
- § 253 Abs. 2 Nummer 3: Ein Semikolon und die Wörter 'ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend' werden eingefügt.
- § 254 Abs. 2 Satz 1: Zusätzliche Wörter zur Ausnahme von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
- § 258 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes 3 zur Aufhebung des Beschlusses.
- § 269f Abs. 3: Wörter '§ 27 Abs. 2 Nummer 5' werden durch '§ 27 Abs. 2 Nummer 4' ersetzt.
- §§ 270 bis 270c: Neue Formulierung der §§ 270 bis 270f zur Regelung der Eigenverwaltung und Vorbereitung einer Sanierung.
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2 zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, das als Restrukturierungsgericht zuständig war
- § 3 Abs. 3: Bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3
- § 3a Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Erklärung des Gerichts als Restrukturierungsgericht für Gruppen-Folgeverfahren
- § 3c Abs. 1: Ersetzung von 'der Richter zuständig, der' durch 'die Abteilung zuständig, die'
- § 4: Neuer Satz zur Verpflichtung der Beteiligten, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen
- § 5 Abs. 5: Neuer Absatz 5 zur Elektronischen Gläubigerinformationsplattform
- § 10a: Neuer § 10a zum Vorgespräch
- § 14 Abs. 3: Neuer Satz zur Kostenpflicht bei abgewiesenen Anträgen
- § 15a Abs. 1: Änderung der Fristen für die Antragsstellung
- § 15a Abs. 2: Ersetzung von 'Satz 2' durch 'Satz 3'
- § 15a Abs. 4: Ersetzung von 'Satz 2' durch 'Satz 3' und Ergänzung von 'Satz 1 und 2'
- § 15b: Neuer § 15b zur Zahlungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- § 18 Abs. 2: Neuer Satz zur Prognosezeitraum von 24 Monaten
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'in den nächsten zwölf Monaten'
- § 21 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1a: Einfügung von ', 3'
- § 39 Abs. 1: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 1 Nummer 5
- § 55 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4 zur Umsatzsteuerverbindlichkeit
- § 56 Abs. 1 Satz 1: Neuer Satz zur Bestellung des Insolvenzverwalters
- § 56a Abs. 1: Einfügung von 'innerhalb von zwei Werktagen'
- § 56a Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3 zur Anhörung des Schuldners
- § 59 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung des Absatzes 1 Satz 2 zur Entlassung des Verwalters
- § 59 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung des Absatzes 2 Satz 2 zur Beschwerde
- § 66 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes 2
- § 66 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur abweichenden Regelung im Insolvenzplan
- § 174 Abs. 4 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2 zur elektronischen Rechnung
- § 210a Nummer 2: Neue Fassung von Nummer 2 zur nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger
- § 217: Neue Fassung des § 217 zur Gestaltung der Rechte der Insolvenzforderungen
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.