Files
laws-git/inso/FASSUNG.md
LawGit Spiegel 487ffee16d BGBl. 2020 I S. 3256 · Änderung · Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)
Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3256
Inkrafttreten: 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 1.7.2022 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)); 2022-01-01 (Artikel 9); 2022-07-17 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-12-29

BGBl-Id: bgbl1-2020-66-3
2020-12-29 12:00:00 +00:00

6.4 KiB
Raw Blame History

INSO — 2020-12-29

  • Titel: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3256
  • Inkrafttreten: 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 1.7.2022 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)); 2022-01-01 (Artikel 9); 2022-07-17 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=50
  • Kurz: Das Gesetz reformiert das Sanierungs- und Insolvenzrecht, insbesondere durch die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) und Änderungen an verschiedenen Gesetzen.

Betroffene Stellen

  • § 270c: Neue Vorschriften zur vorläufigen Eigenverwaltung, einschließlich der Bestellung des vorläufigen Sachwalters und der Anordnung von Maßnahmen.
  • § 270e: Neue Vorschriften zur Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung, einschließlich der Gründe und Verfahren.
  • § 270f: Neue Vorschriften zur Anordnung der Eigenverwaltung, einschließlich der Bestellung des Sachwalters und der Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften.
  • § 270d: Der bisherige § 270d wird § 270g.
  • § 272 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung, einschließlich der Gründe und Verfahren.
  • § 272 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Nummerierung in Absatz 2 Satz 1.
  • § 274 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Unterstützung des Schuldners durch den Sachwalter.
  • § 276a: Neue Vorschriften zur Haftung von Mitgliedern des Vertretungsorgans und zur Anwendung im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und der Verfahrenseröffnung.
  • § 284 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Möglichkeit des Auftrags zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans und Anpassung des dritten Satzes.
  • § 292 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Möglichkeit der Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit.
  • § 348 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 2' durch '§ 3 Absatz 3'.
  • § 354 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 2' durch '§ 3 Absatz 3'.
  • § 220 Abs. 2: Das Wort 'soll' wird durch 'muss' ersetzt und zusätzliche Sätze zur Vergleichsrechnung und zur Fortführung des Unternehmens hinzugefügt.
  • § 220 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Darstellung von Verhältnissen und Auswirkungen des Plans auf verbundene Unternehmen.
  • § 222 Abs. 1 Satz 2: Punkt am Ende von Nummer 4 wird durch Semikolon ersetzt und neue Nummer 5 hinzugefügt.
  • § 223a: Neuer § 223a zur Regelung von gruppeninternen Drittsicherheiten.
  • § 230 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Zustimmung des verbundenen Unternehmens bei Eingriffen in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
  • § 232 Abs. 1: Ein Komma und die Wörter 'insbesondere zur Vergleichsrechnung,' werden eingefügt.
  • § 232 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Stellungnahme des Gerichts vor der Entscheidung nach § 231.
  • § 235 Abs. 3 Satz 3: Neuer Satz zur Anwendung von § 8 Abs. 3.
  • § 238b: Neuer § 238b zur Regelung des Stimmrechts der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
  • § 245 Abs. 2: Eingefügte Wörter und zusätzliche Sätze zur Beteiligung von Gläubigergruppen bei natürlichen Personen.
  • § 245 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a zur Anwendung der Absätze 1 und 2, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird.
  • § 245a: Neuer § 245a zur Prüfung von voraussichtlicher Schlechterstellung bei natürlichen Personen.
  • § 251 Abs. 1 Nummer 2: Ein Semikolon und die Wörter 'ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend' werden eingefügt.
  • § 252 Abs. 2 Satz 2: Zusätzliche Sätze zur Übersendung des Plans und Anwendung von § 8 Abs. 3.
  • § 253 Abs. 2 Nummer 3: Ein Semikolon und die Wörter 'ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend' werden eingefügt.
  • § 254 Abs. 2 Satz 1: Zusätzliche Wörter zur Ausnahme von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
  • § 258 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes 3 zur Aufhebung des Beschlusses.
  • § 269f Abs. 3: Wörter '§ 27 Abs. 2 Nummer 5' werden durch '§ 27 Abs. 2 Nummer 4' ersetzt.
  • §§ 270 bis 270c: Neue Formulierung der §§ 270 bis 270f zur Regelung der Eigenverwaltung und Vorbereitung einer Sanierung.
  • § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2 zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, das als Restrukturierungsgericht zuständig war
  • § 3 Abs. 3: Bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3
  • § 3a Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Erklärung des Gerichts als Restrukturierungsgericht für Gruppen-Folgeverfahren
  • § 3c Abs. 1: Ersetzung von 'der Richter zuständig, der' durch 'die Abteilung zuständig, die'
  • § 4: Neuer Satz zur Verpflichtung der Beteiligten, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen
  • § 5 Abs. 5: Neuer Absatz 5 zur Elektronischen Gläubigerinformationsplattform
  • § 10a: Neuer § 10a zum Vorgespräch
  • § 14 Abs. 3: Neuer Satz zur Kostenpflicht bei abgewiesenen Anträgen
  • § 15a Abs. 1: Änderung der Fristen für die Antragsstellung
  • § 15a Abs. 2: Ersetzung von 'Satz 2' durch 'Satz 3'
  • § 15a Abs. 4: Ersetzung von 'Satz 2' durch 'Satz 3' und Ergänzung von 'Satz 1 und 2'
  • § 15b: Neuer § 15b zur Zahlungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  • § 18 Abs. 2: Neuer Satz zur Prognosezeitraum von 24 Monaten
  • § 19 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'in den nächsten zwölf Monaten'
  • § 21 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1a: Einfügung von ', 3'
  • § 39 Abs. 1: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 1 Nummer 5
  • § 55 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4 zur Umsatzsteuerverbindlichkeit
  • § 56 Abs. 1 Satz 1: Neuer Satz zur Bestellung des Insolvenzverwalters
  • § 56a Abs. 1: Einfügung von 'innerhalb von zwei Werktagen'
  • § 56a Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3 zur Anhörung des Schuldners
  • § 59 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung des Absatzes 1 Satz 2 zur Entlassung des Verwalters
  • § 59 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung des Absatzes 2 Satz 2 zur Beschwerde
  • § 66 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes 2
  • § 66 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur abweichenden Regelung im Insolvenzplan
  • § 174 Abs. 4 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2 zur elektronischen Rechnung
  • § 210a Nummer 2: Neue Fassung von Nummer 2 zur nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger
  • § 217: Neue Fassung des § 217 zur Gestaltung der Rechte der Insolvenzforderungen

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.