Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3256 Inkrafttreten: 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 1.7.2022 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)); 2022-01-01 (Artikel 9); 2022-07-17 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-12-29 BGBl-Id: bgbl1-2020-66-3
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Stellen dieser Station
- § 91 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes, der der Handwerkskammer die Beratung von Handwerksbetrieben zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung ermöglicht.
- § 91 Abs. 4: Erweiterung der Angabe „bis 13“ um „sowie Absatz 3a“ und Ersetzung des Wortes „findet“ durch „finden“.