Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3256 Inkrafttreten: 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 1.7.2022 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)); 2022-01-01 (Artikel 9); 2022-07-17 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-12-29 BGBl-Id: bgbl1-2020-66-3
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COVINSAG — 2020-12-29
- Titel: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3256
- Inkrafttreten: 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 1.7.2022 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)); 2022-01-01 (Artikel 9); 2022-07-17 (Artikel 1, §§ 84-88, und Artikel 7)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=50
- Kurz: Das Gesetz reformiert das Sanierungs- und Insolvenzrecht, insbesondere durch die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) und Änderungen an verschiedenen Gesetzen.
Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für bestimmte Schuldner im Januar 2021 regelt.
- § 2 Abs. 5: Neuer Absatz 5, der die Anwendung der Absätze 1 bis 3 entsprechend regelt, wenn die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 1 Abs. 3 ausgesetzt ist.
- § 4: Neuer § 4, der den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung für Schuldner, deren Überschuldung auf die COVID-19-Pandemie zurückgeführt werden kann, auf vier Monate reduziert.
- § 5: Neuer § 5, der die Anwendung des bisherigen Rechts bei Eigenverwaltungsverfahren regelt, die auf die COVID-19-Pandemie zurückgeführt werden können.
- § 6: Neuer § 6, der erleichterten Zugang zum Schutzschirmverfahren für Schuldner regelt, deren Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19-Pandemie zurückgeführt werden kann.
- § 7: Neuer § 7, der die Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung bei Stützungsmaßnahmen anlässlich der COVID-19-Pandemie regelt.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.