Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2713 Inkrafttreten: 2020-12-09 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-12-09 BGBl-Id: bgbl1-2020-59-13
346 B
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§ 51a
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2020-12-09 — Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2713
§ 51a Abs. 3: Neuer Absatz, der die direkte Auszahlung der Beihilfe an Leistungserbringer oder von diesen beauftragte Abrechnungsstellen definiert.