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LawGit Spiegel 4c06127710 BGBl. 2020 I S. 2280 · Änderung · Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2280
Inkrafttreten: 2021-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-11-09

BGBl-Id: bgbl1-2020-50-1
2020-11-09 12:00:00 +00:00

4.9 KiB

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  • § 4 Abs. 1: Registrierung von Herstellern von Gerätebatterien nur, wenn ein genehmigtes Rücknahmesystem eingerichtet und betrieben wird.
  • § 7 Abs. 1 Satz 1: Genehmigung von Rücknahmesystemen auf Antrag des Herstellers, Bevollmächtigten oder beauftragten Dritten.
  • § 7 Abs. 2 und 3: Regelmäßige Überprüfung der Genehmigung, spätestens alle drei Jahre.
  • § 23 Abs. 1: Ermächtigung zur Beleihung der Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
  • § 24: Aufsicht über die Beliehene, einschließlich der Möglichkeit, Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen Beauftragten.
  • § 25: Beendigung der Beleihung, wenn die Beliehene aufgelöst ist oder die Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
  • § 26: Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung, einschließlich der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu ernennen.
  • § 27: Anpassungen an den § 27, einschließlich Streichungen und Neufassungen.
  • § 28: Anpassungen an den § 28, einschließlich Neufassungen und Ersetzungen.
  • § 29: Anpassungen an den § 29, einschließlich Neufassungen und Einfügungen.
  • § 30: Neuer § 30 zur Einziehung von Gegenständen, die Ordnungswidrigkeiten betreffen.
  • § 31: Übergangsvorschriften, einschließlich Anpassungen an verschiedene Bestimmungen.
  • § 10 Abs. 1 Satz 4: Neue Bestimmung zur schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Rücknahme ohne Pfanderstattung
  • § 11 Abs. 2: Neue Bestimmung zur Rücknahme von Geräte-Altbatterien ausschließlich über Rücknahmestellen
  • § 12 Abs. 1 bis 3: Neue Bestimmungen zur Überlassung von Geräte-Altbatterien an Rücknahmesysteme und zur Kündigungsfrist
  • § 13: Neue Bestimmungen zur Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
  • § 13a: Neue Bestimmungen zur Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen
  • § 14 Abs. 1: Eingefügte Bestimmungen zur Entfernung von Flüssigkeiten und Säuren und zur Erreichung bestimmter Recyclingeffizienzen
  • § 14 Abs. 1 Satz 4: Neue Bestimmung zur Berechnung der Recyclingeffizienzen
  • § 14 Abs. 2a: Neue Bestimmungen zur Behandlung und Lagerung von Altbatterien
  • § 14 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '§20 Nummer 3' durch '§27 Nummer 2'
  • § 15 und 16: Neue Bestimmungen zur Erfolgskontrolle und Sammelziel
  • § 17 Abs. 6 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§20 Nummer 4' durch '§27 Nummer 3'
  • § 18: Neue Bestimmungen zur Hinweis- und Informationspflicht
  • Abschnitt 4 und 5: Neue Bestimmungen zur Zuständigkeit der Behörde und deren Aufgaben
  • Inhaltsübersicht zu § 4: Neue Formulierung: „§ 4 Registrierung der Hersteller“
  • Inhaltsübersicht zu § 6: Neue Formulierung: „§ 6 (weggefallen)“
  • Inhaltsübersicht zu § 7: Das Wort „Herstereigene“ gestrichen
  • Inhaltsübersicht nach § 7: Neue Angabe: „§ 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge“
  • Inhaltsübersicht nach § 13: Neue Angabe: „§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen“
  • Inhaltsübersicht zu § 16: Neue Formulierung: „§ 16 Sammelziel“
  • Inhaltsübersicht zu § 18: Neue Formulierung: „§ 18 Hinweis- und Informationspflichten“
  • Inhaltsübersicht zu Abschnitt 4 bis § 23: Neue Formulierung für Abschnitt 4 und § 23
  • § 1 Abs. 1 Satz 3: Neue Formulierung für die Unberührtheit anderer Gesetze
  • § 2 Abs. 14 Satz 1: Neue Definition des Begriffs „Vertreiber“
  • § 2 Abs. 15 Satz 1 und 2: Neue Definition des Begriffs „Hersteller“
  • § 2 Abs. 15a: Neue Definition des Begriffs „Bevollmächtigter“
  • § 2 Abs. 16a: Neue Definition des Begriffs „Freiwillige Rücknahmestelle“
  • § 2 Abs. 19: Neue Definition des Begriffs „Verwertungsquote“
  • § 2 Abs. 20: Neue Definition des Begriffs „Recyclingeffizienz“
  • § 3 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 von Absatz 2 gestrichen
  • § 3 Abs. 3: Neue Formulierung für die Registrierungspflicht
  • § 3 Abs. 4 Satz 2: Neue Formulierung für das Anbieten von Batterien
  • § 3 Abs. 5: Das Wort „den“ gestrichen
  • § 4: Neue Formulierung für die Registrierung der Hersteller
  • § 5 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für die Rücknahmepflicht
  • § 6: Gesamter § 6 gestrichen
  • § 7: Neue Formulierung für die Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
  • § 7a: Neuer § 7a: Ökologische Gestaltung der Beiträge
  • § 8 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von „oder deren Bevollmächtigte“
  • § 8 Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz: „Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um der Pflicht nach Satz 1 nachzukommen.“
  • § 8 Abs. 1 Satz 3: Einfügen von „oder an deren Bevollmächtigte“
  • § 8 Abs. 2: Einfügen von „oder deren Bevollmächtigte“
  • § 8 Abs. 3: Einfügen von „oder von deren Bevollmächtigten“
  • § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersatz von „der Handelsgeschäft“ durch „des Handelsgeschäfts“
  • § 9 Abs. 1 Satz 2: Einfügen von „im Sinne von § 2 Abs. 2 bis 6“
  • § 9 Abs. 2: Neue Formulierung für die Rückgabe von Geräte-Altbatterien